Rz. 30
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Grenzpendler sind ArbN, die im Grenzgebiet eines Staats ansässig sind und sich arbeitstäglich in den angrenzenden Staat zur Arbeit begeben, ohne dass eine der in einem DBA enthaltenen Sonderregelung für > Grenzgänger gilt, nach der sie im Wohnsitzstaat besteuert werden.
Steht ein solcher ArbN ohne > Wohnsitz oder einen gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland in einem Dienstverhältnis und unterliegt er nach dem maßgebenden DBA (> Doppelbesteuerung) der Besteuerung in Deutschland, so wird er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn seine > Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den > Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG (> Existenzminimum) nicht übersteigen (§ 1 Abs 3 Satz 2 EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der ArbN die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweist (§ 1 Abs 3 Satz 5 EStG). Zu Einzelheiten der fiktiven > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.
1. Berücksichtigung des Ehegatten bei Grenzpendlern, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats außerhalb Deutschlands sind
Rz. 31
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Kann ein ArbN als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG (> Rz 30) erfüllt, so wird er auf Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet, wenn er auch die unter > Rz 29 dargestellten Voraussetzungen erfüllt. Das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG bildet die Steuerklasse als LSt-Abzugsmerkmal und trägt sie auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 2 ein, die hier die Funktion des ELStAM-Verfahrens (Abruf der beim BZSt bereitgestellten LSt-Abzugsmerkmale) übernimmt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff). Wird eine solche Bescheinigung erteilt, ist der ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet, weil er von Amts wegen zu veranlagen ist (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 101).
2. Steuerklasse bei Grenzpendlern, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedsstaates sind
Rz. 32
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei Grenzpendlern im Sinne des § 1 Abs 3 EStG (> Rz 30), die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind, wird der Ehegatte steuerlich nicht berücksichtigt. Für diese ArbN bildet das Betriebsstätten-FA des ArbG die Steuerklasse I oder für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis die Steuerklasse VI als LSt-Abzugsmerkmal. Der ArbN, dem dazu eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erteilt wird, ist zur Abgabe einer > Steuererklärung bei diesem Betriebsstätten-FA verpflichtet, weil er von Amts wegen zu veranlagen ist (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 100).