Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Steuern sind Geldleistungen, die ein Staat zur Finanzierung seiner allgemeinen Leistungen erhebt. Eine Legaldefinition für Steuern findet sich in § 3 Abs 1 AO mit folgendem Wortlaut: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." Diese Definition ist verbindlich für andere Steuergesetze, nicht jedoch für das höherrangige GG, das aber ebenfalls die Begriffe Steuer respektive Steuern verwendet. Zurzeit besteht allerdings Einvernehmen darüber, dass die Definition in der AO auch den Begriff der Steuern im GG zutreffend abbildet (vgl H/H/Sp/Wernsmann § 3 AO Rz 37 mwN).
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Abgegrenzt werden die Steuern damit insbesondere von den > Gebühren, die für eine besondere Handlung der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) erhoben werden, von den > Beiträge, die für die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Infrastruktur (zB Erschließungsbeiträge der Kommunen) oder öffentlicher Einrichtungen (zB Kammerbeiträge) zu zahlen sind, sowie von den Abgaben zur > Sozialversicherung, denen idR künftige Versicherungsleistungen gegenüberstehen.
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Keine Steuern sind auch > Steuerliche Nebenleistungen, die in § 3 Abs 4 AO abschließend aufgezählt werden, sowie Geldbußen und -strafen (> Straf- und Bußgeldverfahren), weil diese ebenfalls nicht zur Finanzierung von staatlichen Leistungen erhoben werden.
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Steuern werden – je nach Zweck der Einteilung – in unterschiedlichen Kriterien geordnet und eingeteilt. Für den Empfänger der Steuern ist dabei von herausragender Bedeutung die Einteilung nach der Ertragskompetenz, die in Art 106 GG geregelt ist, in Gemeinschafts-, Bundes-, Landes- und Kommunalsteuern. Dabei gehören die ertragreichsten Steuerarten, die > Einkommensteuer (inklusive der im > Steuerabzugsverfahren vom > Arbeitslohn erhobenen > Lohnsteuer) sowie die > Umsatzsteuer (> Statistik Rz 4) zu den Gemeinschaftssteuern, die auf den Bund, die Länder und die Gemeinden aufgeteilt werden.
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Eine andere Einteilung unterscheidet die Steuern in direkte und indirekte, wobei darauf abgestellt wird, ob die Steuer vom Steuerzahler auf eine andere Person, die die Steuer letztlich wirtschaftlich trägt (den sog Steuerträger), abgewälzt werden kann oder nicht. Von Bedeutung ist diese Einteilung ua, weil die > Europäische Union durch Art 113 AEUV eine Kompetenz zur Harmonisierung der indirekten Steuern besitzt, während ihr eine solche für direkte Steuern nicht zusteht.
Rz. 6
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Unterteilung der Steuern in Personen- und Objektsteuern stellt darauf ab, ob bei der Besteuerung die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts berücksichtigt wird oder nicht. Auf diese Einteilung reflektiert § 12 Nr 3 EStG, wonach Personensteuern grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben der > Lebensführung gehören. Eine Ausnahme besteht nur für die > Kirchensteuer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (vgl > Sonderausgaben Rz 19 sowie im Einzelnen > Kirchensteuer Rz 70–76).
Rz. 7
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Eine weitere Form der Einteilung ist die in Besitz- und Verkehrssteuern einerseits und Zölle und Verbrauchsteuern andererseits. Von Bedeutung ist diese Form der Einteilung ua für die Frist, innerhalb der Steuerfestsetzungen vorzunehmen sind (> Verjährung von Steueransprüchen). Während die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern nur ein Jahr beträgt, gilt für die übrigen Steuern eine vierjährige Frist (vgl § 169 Abs 2 AO).
Rz. 8
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei der ESt/LSt, der > Kirchensteuer sowie dem > Solidaritätszuschlag handelt es sich um direkte Steuern, Personensteuern und Besitzsteuern.
Rz. 9
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Aus der Definition des § 3 Abs 1 AO (> Rz 1) wird deutlich, dass Steuern nur aufgrund gesetzlicher Grundlage erhoben werden dürfen. Dies ergibt sich allerdings auch bereits aus Art 2 Abs 1 GG. Dass die Steuer allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, entspricht dem > Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Die Definition darf jedoch nicht so verstanden werden, dass es sich bei einem Verstoß gegen den > Gleichheitssatz bei der Abgabe nicht mehr um eine Steuer handeln würde. Sie wäre weiterhin als Steuer zu qualifizieren, die jedoch zumindest teilweise verfassungswidrig wäre.
Rz. 10
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage bedeutet nicht nur, dass eine entsprechende Rechtsnorm geschaffen wird, sondern auch, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, hinreichend bestimmt ist....