Stand: EL 113 – ET: 09/2017
> Arbeitnehmer Rz 59, > Gesellschafter von Personengesellschaften.
Zum steuer- oder zulagebegünstigten Erwerb einer stillen Beteiligung am Unternehmen des ArbG iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 1 ff, 50ff. Zur Abgrenzung zur stillen Beteiligung > Vermögensbeteiligungen Rz 52.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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