Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses ihre Arbeitsleistung ganz oder – bei alternierender Telearbeit – zeitweise zu Hause erbringen, sind regelmäßig arbeitsrechtlich keine Heimarbeiter iSd HAG (> Hausgewerbetreibende). Steuerrechtlich sind sie ArbN, deren Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Aufwendungen des ArbN für das Arbeitszimmer (home office) werden grundsätzlich nur dann als WK berücksichtigt, wenn sie die besonderen Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen (BFH 245, 14 = BStBl 2014 II, 568). Zur Abzugsbeschränkung vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Arbeitszimmer sowie BMF vom 02.03.2011, BStBl 2011 I, 195). So auch, wenn der ArbN arbeitsvertraglich verpflichtet ist, neben seinem Arbeitsplatz im Betrieb einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, um ihn bei Bedarf zu nutzen (EFG 2014, 250). Ein Vollabzug von Aufwendungen ist nur zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (> Arbeitszimmer Rz 5–9, 40 – 44). Das ist zB gegeben, wenn ein ArbN eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines ArbG zu erbringen hat (BFH/NV 2006, 1573 = BStBl 2006 II, 600).
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Vermietet der ArbN seinem ArbG ein Zimmer innerhalb seiner Wohnung als Büroraum, ist die Miete als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn die Nutzung in erster Linie den Interessen des ArbN dient (vgl BFH 197, 98 = BStBl 2002 II, 300; BFH 201, 311 = BStBl 2003 II, 519; BFH/NV 2009, 148 mwN). Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung iSv § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG werden erzielt, wenn das Interesse des ArbG überwiegt, zB weil im Unternehmen keine Büroräume zur Verfügung stehen und Versuche, Büroräume von Dritten anzumieten, erfolglos blieben. Sind vom ArbG für andere ArbN Büroräume von fremden Dritten angemietet worden, spricht dies für ein überwiegendes Interesse des ArbG. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 140–143, > Arbeitszimmer Rz 81 ff. Erzielt der ArbN Einkünfte aus V und V, gilt die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG nicht. Die Fin Verw wendet diese Rechtsprechung des BFH zur Vermietung von Büroräumen an den ArbG unter Anlegung eines strengen Maßstabs an (BMF vom 13.12.2005, BStBl 2006 I, 4).
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ein Kostenzuschuss des ArbG für den beruflich genutzten Raum mit Anschluss an die Privatsphäre ist grundsätzlich stpfl Arbeitslohn, selbst wenn damit Aufwendungen mit WK-Charakter ersetzt werden (> Werbungskosten Rz 109); sie dürfen nicht nach > R 9.13 LStR (Lohnzuschlag bei Heimarbeit; > Rz 1) steuerfrei gezahlt werden. Denn auch arbeitsrechtlich ist für mögliche Aufwendungsersatzansprüche § 670 BGB anzuwenden (BArbG vom 14.10.2003 – 9 AZR 657/02, DB 2004, 1434). Das gilt zB für die vom ArbN getragenen Anschaffungskosten der Einrichtung des Arbeitszimmers und die anteiligen Betriebskosten. Ersetzt der ArbG einzelne Kosten, zB den Strom für die elektrisch betriebenen Bürogeräte oder anteilige Müllentsorgungsgebühren, kann es sich um steuerfreien Auslagenersatz handeln (§ 3 Nr 50 EStG). Pauschalen sind nur in engen Grenzen steuerfrei (> Auslagenersatz Rz 10 ff). Der Barzuschuss des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für dessen privaten Internetanschluss ist stpfl Arbeitslohn, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann (> Telekommunikationskosten Rz 20–23; § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Stattet der ArbG den Telearbeitsplatz mit Arbeitsmitteln aus, die in seinem Eigentum verbleiben, ist eine gelegentliche private Nutzung nicht steuerpflichtig, weil die Zuwendung betriebsfunktional bedingt und deshalb im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt. Steuerfrei bleiben besonders Vorteile des ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten). Übereignet der ArbG dem ArbN Arbeitsmittel, führt dieses zu stpfl Arbeitslohn, welcher im Rahmen der Freigrenze von 50 EUR des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR (§ 8 Abs 3 EStG; > Rabatte Rz 55 ff) steuerfrei bleiben kann. Werden dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Zusätzlicher Arbeitslohn) Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör oder ein Internetzugang teil- oder unentgeltlich übereignet, kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % besteuert werden (> Telekommunikationskosten Rz 13/1 f, § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG).
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Vermögenswirksame Leistungen werden auch bei Teleheimarbeitern ge...