Rz. 13
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Außerhalb der betrieblichen Sphäre werden geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Förderung der Internetnutzung durch den Betrieb weiterhin grundsätzlich besteuert. Das gilt besonders, wenn der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt ein oder mehrere Telefon- oder Datenverarbeitungsgeräte (zB Handy oder PC/Laptop einschließlich Peripheriegeräte und Software) oder System- und Anwendungsprogramme "übereignet"; die bloße Überlassung in Dauerleihe bleibt hingegen steuerfrei (> Rz 6, > Rz 12).
Der geldwerte Vorteil aus der teil- oder unentgeltlichen Übereignung von Telefon- und Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungsprogrammen gehört zum stpfl > Arbeitslohn. Zur Bewertung im Einzelnen > Sachbezüge Rz 37 ff.
Rz. 13/1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der ArbG kann den geldwerten Vorteil aus einer Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (> Rz 4) zwar nach § 37b Abs 2 EStG pauschal besteuern (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit 30 % für eigene ArbN zur Beitragspflicht in der > Sozialversicherung führt. Regelmäßig dürfte daher die Pauschalierung gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG mit 25 % LSt (> Rz 4) vorgezogen werden, da der so besteuerte Lohn nicht zum beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt gehört (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV). Voraussetzung ist sowohl steuerlich als auch beitragsrechtlich, dass der ArbG den Sachbezug dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Zusätzlicher Arbeitslohn) zuwendet. Die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 EStG müssen hierzu erfüllt sein, eine Gehaltsumwandlung ist für die Steuerfreiheit deshalb schädlich (> Gehaltsumwandlung). Das Zusätzlichkeitserfordernis gilt auch für die Übereignung von Zubehör (zB Drucker, Modem, Monitor, Scanner), Software und Internetzugang und auch dann, wenn nur einzelne Bestandteile einer PC-Ausstattung übereignet werden. Dadurch ist auch die Übereignung von Laptops, Netbooks, Notebooks und Tablets begünstigt. Begünstigt ist die Erstausstattung ebenso wie die Aktualisierung, Ergänzung oder der Ersatz vorhandener Geräte, Zubehöre oder Software. Die Pauschalierung der LSt mit 25 % kann auch dann angewendet werden, wenn es sich nicht um betriebliche Geräte und Zubehöre handelt, weil der ArbG diese nicht im Betrieb einsetzt.
Ausgenommen von der Pauschalierungsmöglichkeit sind jedoch Telekommunikationsgeräte (> Rz 2), die nicht Zubehör eines PC sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können. Zusätzlich zur Pauschalversteuerung mit 25 % LSt fallen 5,5 % SolZ (> Solidaritätszuschlag Rz. 12, 15) und KiSt im sog vereinfachten Verfahren oder im Nachweisverfahren an (> Kirchensteuer Rz 54).
Beispiel:
Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass der ArbN bei Erfüllen eines bestimmten Umsatzziels einen Laptop mit Monitor und Dockingstation im Wert von 2 000 EUR zzgl 380 EUR USt erhält.
- LSt: Die Übereignung ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG. Allerdings kommt eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 5 EStG mit 25 % LSt von 2 380 EUR = 595 EUR (zzgl SolZ und ggf KiSt) in Betracht, da es sich um die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (Laptop) und Zubehör (Monitor, Dockingstation) handelt.
- SolZ: 5,5 % von 595 EUR = 32,73 EUR
- Pauschale KiSt: 7 % von 595 EUR = 41,65 EUR
- SozVers: Die Pauschalversteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der > Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV).
- Umsatzsteuer:
- Da die auszuführende Arbeit und der bezogene Sachlohn offensichtlich voneinander abhängen, sind die übereigneten Geräte Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs 12 Satz 2 UStG) vor. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 Satz 2 UStG nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung des ArbN. Anzusetzen sind die dem ArbG entstandenen Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, hier also 2 000 EUR. Die USt beträgt 380 EUR.
- Dem ArbG steht der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Geräte zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der ArbG die Geräte aus seinem üblichen Warenbestand entnimmt oder die Geräte explizit zur Übereignung an den ArbN anschafft.
Beispiel:
Aufgrund eines erfolgreichen Projektabschlusses entscheidet sich der ArbG, ohne dass der ArbN hierauf einen vertraglichen Anspruch hat, seinem ArbN einen Laptop mit Monitor und Dockingstation im Wert von 2 000 EUR zzgl 380 EUR USt zu schenken.
- LSt: Die Übereignung ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG. Allerdings kommt eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 5 EStG mit 25 % LSt von 2 380 EUR = 595 EUR (zzgl SolZ und ggf KiSt) in Betracht, da es sich um die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (Laptop) und Zubehör (Monitor, Dockingstation) handelt.
- SolZ: 5,5 % von 595 EUR = 32,73 EUR
- Pauschale KiSt: 7 % von 595 EUR = 41,65 EUR
- SozVers: Die Pauschalversteuerung führt zur Beitragsfreiheit in...