Rz. 18

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Selbst wenn der Dritte das Trinkgeld freiwillig gegeben hat, ist es nicht steuerfrei, wenn und soweit der ArbN einen Rechtsanspruch auf das Trinkgeld hat. Gemeint ist ein Rechtsanspruch des ArbN gegenüber dem ArbG (Innenverhältnis); wäre auch ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten (Außenverhältnis) gemeint, wäre das im Verhältnis zu "freiwillig" pleonastisch.

 

Beispiel:

In einer Spielbank geben die Besucher zwar ihre Zuwendungen, die als Trinkgeld für das spieltechnische Personal bestimmt sind, dem Grunde und der Höhe nach ohne rechtliche Verpflichtung – also freiwillig – in den Tronc. Die Steuerfreiheit scheitert aber daran, dass die Spielbank die Beträge arbeitsrechtlich als Teil des Arbeitslohns behandelt, auf den der einzelne ArbN nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen einen Rechtsanspruch hat (BFH 224, 103 = BStBl 2009 II, 820). Deshalb fehlt hier eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zu den Spielern (EFG 2009, 2006).

 

Rz. 18/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Weitere Praxisfälle: Im Hinblick auf einen insoweit bestehenden Rechtsanspruch der ArbN sind keine Trinkgelder iSv § 3 Nr 51 EStG: die Einnahmen der Mitarbeiter von Sparkassen und Banken aus Provisionen von Bausparkassen und Versicherungen (> Bankgewerbe Rz 5) sowie Einnahmen des Krankenhauspersonals aus dem Liquidationspool (> Rz 15 Beispiel 3; > Ärzte Rz 11/1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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