Rz. 10
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Steuerfrei ist ein Trinkgeld nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen (> Rz 13 ff). Im Prinzip gehören Trinkgelder, die einem ArbN im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, aber zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; BFH 218, 122 = BStBl 2007 II, 712 mwN). Zum Arbeitslohn gehört das Trinkgeld grundsätzlich unabhängig davon, ob es auf Grund eines Rechtsanspruchs entrichtet wird (> Rz 12) oder ob sich der Gast/Kunde mit einem freiwilligen Trinkgeld bei einem Dienstleistenden bedankt. Daran, dass es zum Arbeitslohn gehört und kein "Geschenk" (= freigebige Zuwendung iSd Schenkungsteuer) ist, ändert auch nichts, dass das freiwillige Trinkgeld naturgemäß nicht vor der Arbeitsleistung ausdrücklich versprochen und der Höhe nach festgelegt wird (BFH 181, 468 = BStBl 1997 II, 346). Auch das von einem Kunden des ArbG gezahlte freiwillige Trinkgeld wird dem ArbN "für eine Beschäftigung" gewährt, ist also Frucht seiner Arbeitsleistung für den ArbG (BFH 169, 432 = BStBl 1993 II, 117). Trinkgelder sind auch dann Arbeitslohn, wenn der ArbG von ihrer Hingabe nichts weiß oder diese sogar missbilligt (zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 49). Ebenso, wenn er ihre Entgegennahme ausdrücklich untersagt hat, wie zB bei Mitarbeitern von Behörden, Krankenhäusern (Rz 17/1 Beispiel 12) oder Spielbankangestellten (> Rz 12 Beispiel 3). "Trinkgelder" sind allerdings dann kein Arbeitslohn, wenn sie für ein Handeln gegeben werden, das den Interessen des ArbG zuwiderläuft. Deshalb sind zur > Korruption gezahlte Bestechungsgelder oder > Schmiergelder usw kein Arbeitslohn, sondern idR sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 3 EStG.
Rz. 11
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Steuersystematisch gehören die von dem Empfänger einer Dienstleistung gezahlten Trinkgelder zu den echten Lohnzahlungen Dritter (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). "Echt" sind sie, wenn der Dritte dem ArbN auf eigene Rechnung zusätzliche Vorteile für seine Beschäftigung zuwendet. Unerheblich ist der Zahlungsweg: Der Dritte kann den Vorteil dem ArbN selbst unmittelbar zuwenden oder den ArbG veranlassen, für seine Rechnung Beträge an die ArbN auszuzahlen.
Beispiel 1:
Nach einer größeren Bewirtung im Restaurant eines Hotels bezahlt der Gastgeber die Rechnung per Überweisung, Kreditkarte oder Scheck und erhöht den Rechnungsbetrag um ein freiwilliges Trinkgeld. Der Betreiber des Hotels zahlt seinen Mitarbeitern das Trinkgeld anteilig aus.
Weitere Einzelheiten und Beispiele > Rz 15 ff.
Rz. 12
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Man unterscheidet
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Trinkgelder, auf die der ArbN arbeitsrechtlich einen Rechtsanspruch gegenüber dem ArbG hat (unechtes Trinkgeld; > Rz 2). Gemeint ist eine Sondervergütung des Empfängers einer Dienstleistung, wenn sie der ArbN nicht unmittelbar, sondern erst vom ArbG nach Maßgabe arbeitsrechtlicher Vereinbarungen erhält. Das gilt unabhängig davon, ob die Sondervergütung vom arbeitgebenden Unternehmen mit dem Gast vertraglich vereinbart ist (Beispiel 2) oder von diesem freiwillig zugewendet wird (Beispiel 3). Beispiel 2:Auf das in einem Restaurant vertraglich vom Gast zu entrichtende Bedienungsgeld von idR 15 % des Rechnungsbetrags hat nicht der bedienende ArbN, sondern der Gastwirt Anspruch. Soweit der Gastwirt das Bedienungsgeld auf Grund arbeitsrechtlicher Vereinbarung an den ArbN weiterreicht, gehört es zu seinem Arbeitslohn und unterliegt dem LSt-Abzug (BFH 82, 497 = BStBl 1965 III, 426). Beispiel 3:Ein Spielbankangestellter ist nicht zur Annahme von Trinkgeld befugt. Er hat aber tarifvertraglich Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Tronc, in den die Teilnehmer am Spiel einen Teil ihres Spielgewinns ohne rechtliche Verpflichtung zugunsten der Angestellten einzahlen. Der vom ArbG ausgezahlte Betrag gehört zum stpfl Arbeitslohn (BFH 224, 103 = BStBl 2009 II, 820; > Spielbanken). |
Zu einem ähnlichen Fall mit anderem Ergebnis > Rz 15/1 Beispiel 7. Einen Freibetrag gibt es hierfür nicht;
Rz. 12/1
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Trinkgelder, die ohne Rechtsanspruch des ArbN gegen seinen ArbG und gegen den Dritten (Gast/Kunde), also freiwillig gezahlt werden. Nur diese behandelt § 3 Nr 51 EStG (> Rz 13 ff). Dazu gehören auch Übertrinkgelder und Sondertrinkgelder, die der Trinkgeldgeber zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Trinkgeld (zB zusätzlich zum Bedienungsgeld) zahlt. Zu Einzelheiten > Rz 22. |