Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die besondere Vergütung von Überstunden gehört grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommt nach Maßgabe von § 3b EStG Steuerfreiheit in Betracht (> Lohnzuschläge). Zu Besonderheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 15, > Lohnzuschläge Rz 17. Werden Überstunden für mehrere Kalenderjahre nachträglich vergütet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 2 Nr 4 EStG iVm § 34 Abs 1 EStG anwendbar (EFG 2019, 1199 – Rev, BFH VI R 23/19; aA EFG 2002, 1530).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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