Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im > Inland gegen Entgelt ausführt, ist insoweit kein ArbN (§ 1 Abs 3 LStDV). Zu den Einzelheiten der Abgrenzung von ArbN und Unternehmer (vgl zu diesem insbesondere auch § 2 UStG) > Arbeitnehmer Rz 60 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Bezug von Waren und Dienstleistungen und anderen der > Sachbezüge, die ArbN vom ArbG erhalten, hat auch umsatzsteuerliche Auswirkungen. Lieferungen und sonstige Leistungen an aktive und ehemalige ArbN und ihre Angehörigen gegen Entgelt sind steuerbar (§ 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG). Das gilt auch für unentgeltliche, für den privaten Bedarf erbrachte Leistungen (§ 3 Abs 1b Satz 1 Nr 2 und § 3 Abs 9a Nr 1 UStG). Keine steuerbaren Umsätze sind > Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Eigeninteresse des ArbG veranlasst sind. Zu Einzelheiten vgl UStAE Abschn 1.8.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bedeutsam kann ferner der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Ersatz von Aufwendungen des ArbN sein. Zum Vorsteuerabzug aus Reisekosten vgl UStAE Abschn 15.5. Ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 12. Keinen Vorsteuerabzug gibt es für dem ArbN überlassene Fahrausweise für die Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte, weil es sich bei der vom ArbN in Anspruch genommenen Beförderungsleistung nicht um einen Umsatz für das Unternehmen des ArbG handelt (UStAE Abschn 15.5 Abs 1). Entstehen dem ArbG Maklerkosten für die Wohnungssuche von aus dem > Ausland Rz 1 ins > Inland versetzten ArbN, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH 265, 538 = BFH/NV 2019, 1453); ergänzend > Umzugskosten Rz 14/3.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wird eine zunächst als gewerblich behandelte Tätigkeit nachträglich in eine nichtselbständige Tätigkeit umqualifiziert, schuldet der ArbN die bis dahin in Rechnungen offen ausgewiesene USt (§ 14c UStG). Dann werden die Bruttoeinnahmen einschließlich der geschuldeten und vereinnahmten USt als > Arbeitslohn besteuert. Die an das FA abgeführten USt-Beträge sind > Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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