Rz. 15
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Grundsätzliches: Durch Verlegung der Wohnung entstehende Umzugskosten können > Werbungskosten sein, wenn der Stpfl nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung umzieht und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (ergänzend > Rz 1). Bei der die Gesamtumstände eines jeden Falles würdigenden Abwägung von beruflichen und privaten Motiven muss feststehen, dass der Wunsch nach besseren Bedingungen für die berufliche Tätigkeit für den Umzug entscheidend war (BFH 166, 534 = BStBl 1992 II, 494). Zugleich ist aber zu beachten, dass der Sachverhalt "Wohnen" bei jedem Stpfl einen herausragenden privaten Bezug hat; die Tatsache allein, dass mit dem Bezug einer Wohnung ein privater Grundbedarf gedeckt wird, ist aber iSd § 12 Nr 1 EStG zu vernachlässigen, weil sonst – entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG, dass Umzugskosten zu den WK gehören können – solche durch den Beruf ausgelösten Mehraufwendungen stets vom Abzug ausgeschlossen wären. Deshalb müssen uE das Unterhalten einer Privatwohnung und ein Umzug als unterschiedliche Vorgänge behandelt werden. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass ein Umzug, der zu einer Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde je Arbeitstag führt, nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die Fahrzeit kann mittels Internet-Routenplaner geschätzt werden (EFG 2009, 244). Private Aspekte müssen dann nicht mehr einbezogen werden (vgl BFH 196, 478 = BStBl 2002 II, 56; dazu aber > Rz 24).
Rz. 16
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Berufliche Veranlassung: Umzugskosten sind typischerweise durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, wenn der ArbN eine > Dienstwohnung bezieht oder räumen muss. Ebenso bei einem Arbeitsplatzwechsel. Das sind Fälle, in denen der ArbN umzieht, weil er eine neue Stellung antritt, zu einem anderen Betriebsteil versetzt wird oder der Betrieb an einen anderen Ort verlegt wird. Als berufliche Veranlassung wird es auch angesehen, wenn der ArbN später umzieht, um näher an seiner Arbeitsstätte zu wohnen. Zu Einzelheiten > Rz 17 ff.
Rz. 16/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ist eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG), gehören zu den WK auch die notwendigen Mehraufwendungen für den Einzug in oder den Auszug aus einer am Tätigkeitsort unterhaltenen Unterkunft/Wohnung (> R 9.11 Abs 9 LStR; > Doppelte Haushaltsführung Rz 150 ff). Auch Umzugskosten, die durch Beendigung der doppelten Haushaltsführung entstehen, weil der Lebensmittelpunkt an die > Erste Tätigkeitsstätte oder in deren Einzugsgebiet verlegt wird, stellen WK dar (BFH 158, 26 = BStBl 1989 II, 917).
Rz. 17
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Ein durch den Wechsel des Arbeitgebers veranlasster Umzug führt zu WK (BFH 77, 443 = BStBl 1963 III, 482). Ebenso, wenn der ArbN auf Veranlassung des ArbG eine ihm nur für die Dauer des Dienstverhältnisses überlassene Dienstwohnung bezieht (vgl BFH 153, 357 = BStBl 1988 II, 777) oder sie räumen muss, nachdem er seine berufliche Tätigkeit beendet hat (BFH 114, 468 = BStBl 1975 II, 327). Wird ein Beamter versetzt oder wechselt ein ArbN aufgrund einer vergleichbaren Anordnung seines ArbG den Arbeitsort, werden dafür idR berufliche Gründe ursächlich sein. Für die berufliche Veranlassung der Umzugskosten ist freilich nicht die Anordnung des ArbG als solche, sondern das dafür Anlass gebende Motiv maßgebend (EFG 1988, 467). Deshalb kann auch eine Versetzung auf eigenen Wunsch des ArbN zu beruflich veranlassten Umzugskosten führen, wenn berufliche Gründe wie bessere Arbeits- oder Beförderungsbedingungen oder eine erheblich verkürzte Fahrzeit (> Rz 21) zum Arbeitsort für den Umzug ursächlich sind (EFG 1981, 449; 1988, 114); ggf anders, wenn private Motive für den Umzug mitursächlich sind (EFG 1981, 284; 1988, 467). Beruflich veranlasst sind die Aufwendungen auch, wenn der ArbN im Hinblick auf eine bevorstehende Versetzung in die Nähe der neuen Tätigkeitsstätte umzieht, er aber planwidrig nicht versetzt wird (EFG 1982, 515; ergänzend > Rz 71).
Rz. 17/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Unter obigen Voraussetzungen können WK auch bei einem Umzug ins eigene Haus oder die Eigentumswohnung in Betracht kommen. Zwar sind Umzugskosten ins Eigentum grundsätzlich keine WK. Berufliche Motive können die private Veranlassung des Umzugs im Einzelfall aber völlig überlagern (> Rz 15). Ein Indiz für die berufliche Veranlassung ist die Annahme, dass der ArbN sonst in eine nach Lage und Ausstattung ähnliche (Miet-)Wohnung gezogen wäre (BFH 148, 164 = BStBl 1987 II, 81; BFH 166, 456 = BStBl 1992 II, 492). Das gilt auch bei einer Versetzung des Beamten auf eigenen Wunsch (EFG 1988, 114).
Rz. 18
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
IdR wird der ArbG die Versetzung vor dem Umzug schriftlich anordnen; ist die Versetzung beim Umzug noch nicht angeordnet, schließt das die berufliche Veranlassung nicht unbedingt aus, wenn die Versetzung dem ArbN als sicher in Aussicht gestellt worden ist und dies der Auslöser des Um...