Rz. 11
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ein privater ArbG kann Umzugskosten im Rahmen von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei vergüten. Das setzt grundsätzlich voraus, dass
Rz. 12
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zur dienstlichen Veranlassung des Umzugs > Rz 15 ff; zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen im Einzelnen > Rz 30 ff. Zu Besonderheiten bei Umzügen zwischen dem > Ausland Rz 1 und dem > Inland und im Ausland > Rz 27 ff, 80 ff. Zur Übernahme solcher Aufwendungen durch den ArbG – besonders beim > Nettolohn – vgl OFD NRW vom 15.08.2018 – S 2367–2017/0004 – St 213, EStG-K § 19 EStG 2.805.
Rz. 13
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ohne Nachweis der tatsächlichen (Mehr-)Aufwendungen darf der ArbG Umzugskosten in der Höhe steuerfrei ersetzen, in der ein vergleichbarer Bundesbeamter eine Umzugskostenvergütung nach dem BUKG steuerfrei erhält (> Rz 5 ff).
Rz. 14
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bestimmte Aufwendungen, deren berufliche Veranlassung ‚gemischt’ ist und die der Höhe nach oft schwer zu beziffern sind, werden von den öffentlichen Kassen mit Pauschalen vergütet. Dazu gehört die steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (vgl § 10 BUKG). In anderen Fällen wie den zusätzlich durch den Umzug erforderlich werdenden Kosten für zusätzlichen Unterricht eines Kindes gibt es Höchstbeträge (vgl § 6 Abs 2 BUKG und § 22 AUV; zu den Beträgen vgl Anh 2 – Umzugskosten). Andere Pauschalen wie zB die Pauschale für klimagerechte Kleidung (vgl § 21 AUV; > Rz 10) oder die Pauschalen aus §§ 19, 20 AUV sind steuerpflichtig (> Rz 9, 10). Die für den öffentlichen Dienst gewonnenen Erfahrungswerte werden insoweit zur Vereinfachung und steuerlichen Gleichbehandlung auch auf ArbN im privaten Dienst angewendet (> Rz 2, 9).
Rz. 14/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Wird der Umzugsaufwand im Einzelnen nachgewiesen, so darf er auch dann steuerfrei ersetzt werden, wenn er über die für einen vergleichbaren Bundesbeamten vorgesehenen Pauschbeträge hinausgeht, sofern es sich um abziehbare WK (> Rz 11, > Rz 15 ff) handelt (> R 9.9 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 3, 4 LStR). Erstattet der ArbG höhere Beträge als steuerfrei gezahlt werden dürfen, liegt insoweit stpfl > Arbeitslohn vor. Es handelt sich um > Sonstige Bezüge. Ergänzend > Wohnung Rz 1.
Rz. 14/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die einem ArbN bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlte Entschädigung für eine Haushaltsauflösung ist kein steuerfreier Ersatz von Umzugskosten (bereits RFH, RStBl 1935, 1335). Über Entschädigungen wegen vorzeitiger Aufgabe einer Wohnung > Dienstwohnung Rz 56, > Wohnung Rz 3.
Rz. 14/3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vom ArbG aus betrieblichen Gründen übernommene Umzugskosten für Angestellte sind nicht steuerbar in der USt und berechtigen zum Vorsteuerabzug (EFG 2018, 1496; Rev, BFH V R 18/18 als unbegründet erledigt durch Urteil vom 06.06.2019). Ergänzend > Umsatzsteuer Rz 3.