Änderung der Umzugskostenpauschalen ab März 2024

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem oder der Arbeitnehmenden Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt, die in § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ist.
Mit Wirkung ab März 2024 hat die Verwaltung nun geänderte Pauschalen herausgegeben.
Änderung der Umzugskostenpauschalen ab März 2024
Für Umzüge ab 1. März 2024 sind gemäß BMF, Schreiben vom 28. Dezember 2023 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :003 folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen anzusetzen:
- Für berechtigte Personen 964 Euro.
- Für jede andere Person 643 Euro.
Zu den anderen Personen gehören
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner sowie
- die ledigen Kinder,
- Stief- und Pflegekinder,
die auch nach dem Umzug mit dem oder der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), beträgt 193 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Umzugskostenpauschalen bis einschließlich Februar 2024
Für Umzüge bis zum 29. Februar 2024 sind folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG anzusetzen ( BMF, Schreiben vom 21. Juli 2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :002):
- Für Berechtigte 886 Euro.
- Für jeden andere Person 590 Euro.
Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), beträgt 177 Euro.
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