Rz. 10
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Im Fall der Übernahme von Beiträgen für eigene Versicherungen des ArbN durch den ArbG (> Rz 3) und bei Versicherungen des ArbG, bei denen der ArbN Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann oder sie ihm vertragsgemäß vom Versicherer auszuzahlen ist (> Rz 4), muss der ArbG für die zum stpfl > Arbeitslohn gehörenden Prämien den LSt-Abzug vornehmen. Ob die Verschaffung von Versicherungsschutz als Barlohn oder Sachbezug zu behandeln ist, war lange umstritten. Die FinVerw ging zunächst von Barlohn aus (BMF vom 10.10.2013, BStBl 2013 I, 1301).
Inzwischen wendet die FinVerw die Rechtsprechung des BFH an, wonach es sich bei der Gewährung von (Kranken-) Versicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge um Sachlohn handelt, wenn der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem ArbG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (BFH 233, 246 = BStBl 2011 II, 767; BFH 261, 531 = BStBl 2019 II, 371). Zur heutigen Einordnung von Unfallversicherungsschutz durch die FinVerw als Sachbezug vgl BMF vom 15.03.2022, Rn 7, BStBl 2022 I, 242, > Anh 2 Sachbezüge, dort auch mit Hinweis, dass BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.1, BStBl 2009 I, 1275 insoweit überholt ist. Es können somit die monatliche 50 EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 53; bis einschließlich 2021 Freigrenze von 44 EUR) und § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff) angewendet werden. Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der ArbN iSd § 40b Abs 3 EStG (> Rz 11) scheidet die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze aber aus (BFH 201, 123 = BStBl II 2003, 492; BMF vom 15.03.2022, Rn 29, BStBl 2022 I, 242, > Anh 2 Sachbezüge). Zur Anwendung von § 8 Abs 3 EStG > Rz 6.
In Abgrenzung dazu hat der BFH entschieden, dass Barlohn vorliegt, wenn der ArbG seinem ArbN einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass dieser mit einem vom ArbG benannten Unternehmen einen Vertrag schließt (BFH 261, 543 = BStBl 2019 II, 373). Diese Rechtsfolge ergibt sich seit dem VZ 2020 auch zwingend aus dem Gesetz (§ 8 Abs 1 Satz 2 EStG).
Rz. 11
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung darf der ArbG pauschal besteuern, wenn der Durchschnittsbetrag von 100 EUR für jeden versicherten ArbN im Kalenderjahr nicht überschritten wird (§ 40b Abs 3 EStG). Bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags ist als > Bemessungsgrundlage vom steuerpflichtigen Gesamtbeitrag ohne Versicherungssteuer auszugehen; dh der tatsächliche Gesamtbeitrag wird um die Steuer und den Beitragsanteil, der auf auswärtige Tätigkeiten entfällt (> Rz 3), gekürzt. Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der BMG. Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff. Pauschalbesteuerte Beitragsleistungen sind nicht beitragspflichtig in der > Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4a SvEV; > Anh 15).
Rz. 12
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Randziffer einstweilen frei.