Rz. 81
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer anderen Person nach § 33a Abs 1 EStG ist, dass der Empfänger gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (§ 33a Abs 1 Satz 1 EStG; vgl BFH 201, 31 = BStBl 2003 II, 187). Zivilrechtliche Grundlage ist vor allem das BGB (oder ggf noch das LPartG). Privat eingegangene Verpflichtungen zum Unterhalt sind nicht zwangsläufig und werden deshalb nicht als AgB berücksichtigt.
Rz. 82
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Wegen der Einzelheiten zur gesetzlichen Verpflichtung > Unterhaltspflicht.
Rz. 83
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Unterhaltsberechtigung wird anhand der ‚konkreten Betrachtungsweise’ beurteilt (BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116); sie kann nicht typisierend unterstellt werden, nur weil der Empfänger dem Grunde nach von Gesetzes wegen unterhaltsberechtigt ist (Änderung der Rechtsprechung). Es muss also im Einzelfall konkret eine Unterhaltspflicht nach Maßgabe des inländischen Zivilrechts (vgl § 33a Abs 1 Satz 6 EStG) gegeben sein; mithin müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Unterhaltskonkurrenzen ausgeschlossen werden (> R 33a Abs 1 Satz 2 EStR). Der BFH stützt sich darauf, dass der Gesetzgeber die auch für § 33a Abs 1 EStG unabdingbare Zwangsläufigkeit der AgB durch die gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisiert hat, zu der die Regelung über Unterhaltskonkurrenzen zwingend gehört. Zu einer bedeutsamen Ausnahme > Rz 88.
Rz. 84
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unterhaltsleistungen an andere Personen sind selbst dann nicht abziehbar, wenn der Stpfl nach ausländischem Recht dazu verpflichtet ist; dieses gilt selbst dann, wenn diese Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts (Art 3 Abs 1 iVm Art 18 Abs 1, 3 und 6 EGBGB) für eine im > Inland ansässige Person verbindlich ist (BFH 199, 407 = BStBl 2002 II, 760 – VerfBeschw erfolglos, BVerfG vom 24.05.2005 – 2 BvR 1683/02, BFH/NV Beilage 2005, 361; vgl Hettler, DB 2003, 356). Das dient nicht nur der Gleichbehandlung, sondern auch der Vereinfachung, weil es für die FÄ ebenso wie für die FG zeitaufwendig ist, im Einzelfall eine Unterhaltspflicht des Stpfl nach ausländischem Recht zu ermitteln. Diese gesetzliche Beschränkung des Abzugs von Unterhaltsleistungen ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2003, 20).
Rz. 85
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Soweit der Unterhaltsanspruch eines nach dem BGB nicht begünstigten Empfängers auf der türkischen Rechtsordnung basiert, verstößt die Regelung des § 33a Abs 1 EStG auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot in Art 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei vom 12.09.1963 (BGBl 1964 II, 509, 1959). Nicht begünstigt sind deshalb Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Seitenlinie wie zB die Geschwister, aber auch an die Stiefmutter oder die verwitwete Schwägerin (BFH 199, 407 aaO; BFH/NV 2003, 20); ebenso nicht die Zahlung einer sog Genugtuungsrente nach schweizer Recht an die geschiedene Ehefrau (EFG 1989, 577); wegen eines nach dänischem Recht Geschiedenen vgl EFG 1979, 600. In Härtefällen kann eine Steuerermäßigung allerdings aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO gewährt werden (> Billigkeit Rz 7 ff), zB wenn aufgrund eines vollstreckbaren Gerichtsurteils zweifelsfrei feststeht, dass der Stpfl zum Unterhalt an Angehörige in der Seitenlinie verpflichtet ist (BFH 199, 407 aaO).
Rz. 86
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Begünstigt sind überdies dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen(§ 33a Abs 1 Satz 1 EStG). Deshalb kann der Stpfl auch Aufwendungen abziehen, die er für den Unterhalt von Personen leistet, denen gegenüber sein einkommensloser Ehegatte oder > Lebenspartner dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet ist, zB die Eltern des Ehegatten (Schwiegereltern). Dabei ist es – anders als beim Stpfl selbst (> Rz 54) – unmaßgeblich, ob der Ehegatte/Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist oder nicht. Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern können auch dann eine AgB iSv § 33a Abs 1 Satz 1 EStG darstellen, wenn die Ehegatten trennungsbedingt nicht splittingberechtigt sind, da nach dem Gesetzeswortlaut nicht die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllt sein müssen, sondern lediglich eine zivilrechtlich gültige Ehe bestehen muss (BFH 234, 307 = BStBl 2011 II, 965; > Familienstand Rz 3).
Rz. 87
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung richtet sich idR nach §§ 1606ff BGB (> Unterhaltspflicht Rz 7). Danach ist zunächst der Ehegatte/Lebenspartner des Berechtigten unterhaltsverpflichtet. Erst wenn ein solcher nicht vorhanden ist, sind – in dieser Rangfolge – die Kinder, Enkelkinder oder die Eltern unterhaltsverpflichtet.
Beispiel 1:
Die verwitwete Mutter des Stpfl ist in einem Altenheim untergebracht. Ihre eigenen Einkünfte und Bezüge reichen nicht aus, um die gesamten Heimkosten zu bezahlen. Der gut verdienende Stpfl (Sohn) zahlt deshalb den monatlichen Fehlbetrag von 300 EUR. Außer dem Stpfl ...