Rz. 135
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Betrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen höchstens berücksichtigt werden können (> Rz 110 ff), ist neben den in > Rz 115–133 dargestellten eigenen Einkünften und Bezügen außerdem um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse zu mindern (§ 33a Abs 1 Satz 5 EStG). Gekürzt wird bereits vom ersten Euro an; ein anrechnungsfreier Betrag ist nicht vorgesehen. Hierdurch soll eine mehrfache staatliche Ausbildungsförderung – über Ausbildungsfreibeträge einerseits und öffentliche Leistungen andererseits –, ausgeschlossen werden.
Anzurechnen sind zweckgebundene Zuschüsse nach dem BAföG (> Ausbildungsförderungsgesetz), aber keine Darlehen; ferner > Stipendien aus öffentlichen Mitteln (> Beihilfen Rz 23) und von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten (zB Konrad-Adenauer-, Friedrich-Ebert- und Friedrich-Naumann-Stiftung) sowie Leistungen nach dem SGB III (> Arbeitsförderung), soweit sie der Ausbildung dienen (vgl § 3 SGB III). Diese Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln entlasten den Stpfl von seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten. Im Ausland gezahlte Ausbildungsbeihilfen zählen zwar zu den Bezügen (EFG 1994, 359); sie zählen aber nicht zu den voll anrechenbaren Ausbildungsbeihilfen (EFG 1999, 1284).
Rz. 136
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Von der Anrechnung sind Ausbildungshilfen ausgenommen, wenn sie für Zwecke geleistet werden, zu deren Finanzierung der Stpfl nicht gesetzlich verpflichtet ist. Das gilt zB für Ausbildungshilfen der > Bundesagentur für Arbeit, wenn mit ihnen eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildungsmaßnahme finanziert wird, die in keinem fachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Grundausbildung steht (BFH 197, 233 = BStBl 2002 II, 195; H 33a.1 – Ausbildungshilfen – EStH). Gleiches gilt für ein Stipendium aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU, da dieses Stipendium nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf teilweise abdecken soll und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe (vgl BFH 197, 85 = BStBl 2002 II, 793).
Rz. 137
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Werden Zuschüsse, die in vollem Umfang angerechnet worden sind, später zurückgefordert, kann der > Steuerbescheid zugunsten des unterhaltsverpflichteten Stpfl nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO geändert werden (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff); ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 BAföG-Rückerstattung.
Rz. 138, 139
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffern einstweilen frei.