aa) Fälle des § 33a Abs 1 Satz 3 EStG
Rz. 94
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (zB Arbeitslosengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Bürgergeld], Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) aufgrund der Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt werden (vgl § 33a Abs 1 Satz 3 EStG). Davon ist auszugehen, wenn der Stpfl mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten, dh hilfebedürftigen (§§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 Abs 1 SGB II) Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BFH 269, 1 = BStBl 2021 II, 209). Zu Weisungen der FinVerw vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 2 ff, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige. Werden jedoch Sozialleistungen wegen freiwilliger Zuwendungen anderer (Dritter) gekürzt, ist die Regelung zur Gleichstellung nicht anwendbar (vgl Brandis/Heuermann/Baldauf, § 33a EStG Rz 140). Werden Sozialleistungen wegen des Bezugs von BAföG gekürzt, liegt kein Fall des § 33a Abs 1 Satz 3 EStG vor mit der Folge, dass die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten nicht nach § 33a Abs 1 EStG abzugsfähig sind (BFH 272, 226 = BStBl 2021 II, 572).
Rz. 95
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Personen, die in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), dürfen nicht besser gestellt werden als > Ehegatten (§ 20 Satz 1 SGB XII), bei denen die Bedürftigkeit nach dem gemeinsamen > Einkommen und Vermögen beurteilt wird. § 33a Abs 1 Satz 3 EStG begünstigt diese Personen, wenn dem bedürftigen Partner aufgrund des Zusammenlebens nach § 20 Satz 2 iVm § 36 SGB XII die > Sozialhilfe teilweise gekürzt wird oder ganz entfällt. Sozialleistungen nach dem SGB XII werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich weder selbst helfen kann noch die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Prinzip der nachrangigen Hilfe). Gleiches gilt besonders für die > Grundsicherung Rz 3, 4 für Arbeitssuchende (§ 7 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die Opfergrenze (> Rz 160) ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (BFH 227, 491 = BStBl 2010 II, 343).
Rz. 96
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Gleichgestellte Personen können auch Verwandte, Verschwägerte oder sonstige Personen sein, die mit dem Stpfl in Haushaltsgemeinschaft leben (vgl zur > Sozialhilfe § 39 Satz 1 SGB XII). Unterhält der Stpfl eine solche Person, mit der er in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Wirtschaftsführung lebt, so werden der bedürftigen Person zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt, weil gesetzlich widerlegbar vermutet wird, dass ihr Unterhalt durch den Stpfl ganz oder teilweise sichergestellt ist (§ 39 Satz 1 SGB XII). Der betroffene Stpfl befindet sich damit in einer ähnlichen Zwangslage wie ein gesetzlich Unterhaltsverpflichteter. Eine vergleichbare Zwangslage kann auch bei Unterhaltsleistungen für einen bedürftigen ausländischen Lebenspartner gegeben sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von > Sozialhilfe damit rechnen muss, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden (BFH 213, 351 = BStBl 2007 II, 41).
Rz. 97
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unterhält der Stpfl dagegen eine gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Person, mit der er keinen gemeinsamen Haushalt führt, sind seine Unterhaltsleistungen auch dann nicht nach § 33a Abs 1 Satz 3 EStG begünstigt, wenn dem Bedürftigen aufgrund dieser Leistungen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden. In diesem Fall befindet der Stpfl sich nicht in einer vergleichbaren Lage wie ein gesetzlich Unterhaltsverpflichteter (BFH 201, 31 = BStBl 2003 II, 187); er ist nicht sittlich zum Unterhalt verpflichtet. Deshalb ist § 33a Abs 1 Satz 3 EStG nicht anwendbar, wenn der Stpfl > Angehörige ohne zivilrechtliche Verpflichtung (zB die Schwester) unterstützt, selbst wenn deren Anspruch auf > Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen entfällt oder gemindert wird (BFH 201, 31 aaO). Ebenso lehnt es EFG 2010, 645 ab, Unterhaltsleistungen an die nicht mit dem Stpfl in einem gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegertochter abzuziehen.
Rz. 98
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Stpfl muss nachweisen, dass wegen seiner Unterhaltszahlungen die öffentlichen Mittel für den Empfänger gekürzt werden; auf die Höhe der Kürzung kommt es nicht an (§ 33a Abs 1 Satz 2 EStG). Es kommt auch nicht darauf an, ob die unterhaltene Person durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sichern könnte (BFH 257, 279 = BStBl 2017 II, 890). Das führt insoweit zur Vereinfachung als für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und gleichgestellte Personen einheitliche Höchstbeträge gelten (> Rz 110).
Rz. 99
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger tatsächlich öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt beant...