Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der zum Unterhalt Verpflichtete kann den SA-Abzug beim veranlagenden FA in der > Steuererklärung, aber auch schon bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen (vgl § 37 Abs 3 Satz 4, § 39a Abs 1 Nr 2 EStG). Ergänzend > Rz 14. Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen, weil er wegen seiner Rechtsfolgen (> Rz 12) nur für das jeweilige Kalenderjahr (VZ) bindet; für andere Kalenderjahre kann sich der Verpflichtete (Stpfl) anders entscheiden (FinVerw, DStR 2007, 1820). Zur Geltungsdauer einer Zustimmung des Unterhaltsempfängers > Rz 41.
Rz. 11
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Antrag und Zustimmung (> Rz 34 ff) dürfen nicht an eine > Bedingung geknüpft sein. Grundsätzlich kann der Verpflichtete den Antrag nur bis zur Bestandskraft seines Steuerbescheids stellen und in dieser Zeit die Zustimmung beibringen (BFH 247, 105 = BStBl 2015 II, 138). Erklärt der Berechtigte (Empfänger) aber seine Zustimmung erst nach Eintritt der Bestandskraft, kann der Antrag nachgeholt werden und als rückwirkendes Ereignis zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO führen (BFH 157, 484 = BStBl 1989 II, 957; EFG 1994, 298; 1995, 893 und 894). Gleiches gilt, wenn der Berechtigte eine bereits erteilte Zustimmung im Nachhinein erweitert (> Rz 13). Ergänzend > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 f. Zu beachten ist, dass bereits die Antragstellung das rückwirkende Ereignis darstellt. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als SA beim Geber kommt es nicht an (BFH 274, 388 = BStBl 2023 II, 312). Kein rückwirkendes Ereignis ist aber gegeben, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (BFH 247, 105 = BStBl 2015 II, 138).
Rz. 12
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Rechtsfolgen: Mit dem Eingang des Antrags beim FA, seine Zahlungen mit Zustimmung des Empfängers als SA abzuziehen, werden die vom Verpflichteten (Stpfl) im VZ erbrachten Leistungen (> Rz 18 ff) für ihn insgesamt begrifflich zu SA. Das gilt auch für Leistungen, die den Höchstbetrag je Berechtigten (> Rz 7) übersteigen oder bei einer betragsmäßigen Begrenzung des Antrags auf SA-Abzug (> Rz 13) für die darüber hinaus geleisteten Zahlungen (BFH 193, 383 = BStBl 2001 II, 338). Das FA darf sie deshalb nicht als AgB (> Rz 50 ff) berücksichtigen. Die Bindung an den Antrag auf SA-Abzug tritt selbst dann ein, wenn sich seine Aufwendungen beim leistenden Stpfl nicht oder nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken.
Beim Berechtigten (Empfänger) können die Zahlungen erst dann als steuerpflichtige Einkünfte iSv § 22 Nr 1a EStG berücksichtigt werden, nachdem der Verpflichtete mit dessen Zustimmung den SA-Abzug beantragt hat (> Rz 14), da sich die Zahlungen erst aufgrund dieses Antrags von nicht besteuerbaren Leistungen in stpfl > Einnahmen verwandeln (vgl zB BFH 190, 320 = BStBl 2000 II, 218). Unerheblich bleibt, ob und inwieweit der SA-Abzug beim Verpflichteten tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat (BFH/NV 2010, 1790; ergänzend > Rz 42). > Prozesskosten, die vom Berechtigten mit dem Ziel aufgewendet werden, zukünftig (höhere) steuerbare > Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr 1a EStG durch den geschiedenen Ehegatten zu erhalten, welche dieser nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG als SA geltend machen kann, sind vollumfänglich als > Werbungskosten abziehbar (EFG 2020, 185 = DStRE 2020, 332, Rev BFH X R 7/20).
Rz. 13
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Um steuerlich zu einem günstigen Ergebnis zu kommen, kann der Verpflichtete den SA-Abzug nur für einen Teil des tatsächlich geleisteten Unterhalts beantragen (> R 10.2 Abs 1 EStR). Beim Berechtigten wird dann nur dieser Teil steuerpflichtig (EFG 2000, 1002; > Rz 12).
Beispiel:
An Unterhalt sind im Kalenderjahr 15 000 EUR geleistet worden. Von diesem Betrag können nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG höchstens 13 805 EUR als SA abgezogen werden. Der Verpflichtete kann aber zB beantragen, lediglich 10 000 EUR abzuziehen. Beim Berechtigten gehören dann nur diese 10 000 EUR als Einnahmen zu seinen sonstigen Einkünften.
Wegen dieser Rechtsfolgen kann der Stpfl den für einen VZ gestellten Antrag nicht zurücknehmen und auch nicht nachträglich betragsmäßig einschränken (§ 10 Abs 1a Nr 1 Satz 3 EStG; BFH 190, 320 aaO; zur Erweiterung > Rz 12). Indem es den beteiligten Stpfl überlassen bleibt, ob die Leistungen beim Unterhaltsverpflichteten SA oder AgB und beim Berechtigten > Sonstige Einkünfte oder nicht besteuerbare > Einnahmen sind, wird der Grundsatz durchbrochen, dass sich die Höhe der SA und der Einnahmen nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen.
Rz. 14
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für den Antrag und die Zustimmung muss ein amtlicher Vordruck respektive das entsprechende digitale Formular – Anlage U – verwendet werden (zur Rechtsgrundlage vgl § 150 Abs 1 Satz 1 AO; § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst b EStG). Hat der Verpflichtete (Stpfl) im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren oder ...