Rz. 100
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorgesehen ist eine Veranlagung von Amts wegen für verheiratete EU-/EWR-ArbN, deren Ehegatte in einem EU-/EWR-Staat wohnt, wenn die LSt nach Steuerklasse III erhoben worden ist. EU-/EWR-ArbN idS sind nach § 1 Abs 1 EStG im > Inland unbeschränkt steuerpflichtige ArbN, für die die Steuerklasse III festgestellt worden ist, um einen nicht dauernd getrennt lebenden > Ehegatten / > Lebenspartner zu berücksichtigen, der im Inland ohne > Wohnsitz und gewöhnlichen > Aufenthalt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der > Europäische Union oder eines sog EWR-Staats hat (vgl § 1a Abs 1 Nr 2 EStG; > Europäischer Wirtschaftsraum; > Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (> Rz 161). Zur Rechtsentwicklung > Rz 18. Diese Aufzählung ist abschließend.
Rz. 101
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorgesehen ist eine Veranlagung von Amts wegen für einen ArbN, der im > Inland weder einen > Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (vgl § 1 Abs 1 EStG), sein > Einkommen aber ganz überwiegend in Deutschland erzielt und deshalb zum Personenkreis des § 1 Abs 3 oder des § 1a EStG gehört (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff), wenn auf seinen Antrag hin vom > Betriebsstätten-Finanzamt seines ArbG > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind; zur Rechtsentwicklung > Rz 18. Zuständig für die Veranlagung ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG. Dies gilt auch, wenn der ArbN oder ggf sein mit ihm zusammen zu veranlagender Ehegatte / > Lebenspartner weitere > Inländische Einkünfte bezogen haben. § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG beschränkt die Zuständigkeitsregelung, die § 19 AO vorgeht, nicht auf Fälle, in denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen worden sind (vgl BFH 147, 423 = BStBl 1987 II, 202 zu § 46 Abs 6 EStG 1975). Hat der Stpfl oder sein Ehegatte außerdem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (> Landwirtschaft Rz 1), Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, hat das Betriebs-FA den Gewinn nach § 180 Abs 1 Nr 2b AO gesondert festzustellen, wenn es nicht zugleich das für die Veranlagung zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt ist. Ergänzend > Rz 161.
Rz. 102
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu der diesem Personenkreis möglichen Antragsveranlagung > Rz 139 ff und > Rz 180 ff.
Rz. 103, 104
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.