Rz. 65
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ein ArbN, der im selben Zeitraum nebeneinander von mehreren ArbG > Arbeitslohn bezogen hat, der dem LSt-Abzug unterliegt, wird von Amts wegen zur ESt veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG). IdR handelt es sich um ArbN mit Steuerklasse VI, die > Mehrere Dienstverhältnisse haben (> Steuerklassen Rz 26 ff). Von dieser Pflichtveranlagung werden auch die Fälle erfasst, zu deren > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein > Hinzurechnungsbetrag gehört (vgl § 39a Abs 1 Nr 7 EStG). Die Pflichtveranlagung bezweckt, die Summe der Arbeitslöhne, die beim LSt-Abzug jeweils nur unzureichend progressiv besteuert werden können, dem progressiven Steuertarif zu unterwerfen. Anders ist dies dagegen bei der Durchführung des LSt-Abzugs durch Dritte, wenn diese den Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen zusammenfassen (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18); deshalb entfällt in diesen Fällen die Pflichtveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 2 HS 2 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 21).
Rz. 66
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nebeneinander bezogener > Arbeitslohn ist gegeben, wenn der ArbN Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen ArbG erhält und der ArbG den LSt-Abzug für den Arbeitslohn aus dem zweiten und ggf weiteren Arbeitsverhältnissen nach Steuerklasse VI vorzunehmen hat. Ebenso, wenn zwar rechtlich ein Dienstverhältnis vorliegt, aber mehrere > Öffentliche Kasse die Bezüge auszahlen (> R 46.1 EStR; vgl dazu aber > Behörden als Arbeitgeber Rz 3). Nebeneinander bezogener Arbeitslohn kann auch ein > Nettolohn sein, ebenso uE der Arbeitslohn, der deshalb nach Steuerklasse VI besteuert wird, weil der ArbN dem ArbG die erforderlichen Angaben für den Abruf der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht mitgeteilt hat (> Nichtverfügbarkeit der ELStAM) oder das > Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung der ELStAM ablehnt (§ 39c Abs 1 EStG); nicht aber der nach §§ 40–40b EStG pauschal besteuerte Arbeitslohn (> Pauschalierung der Lohnsteuer; vgl § 40 Abs 3 Satz 3 EStG), für den der ArbG die LSt trägt (vgl EFG 2005, 1778).
Rz. 67
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Arbeitslohn aus mehr als einem Dienstverhältnis ist außerdem gegeben, wenn ein ArbN eigene Dienstbezüge und als Erbe Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis des Erblassers hat (ergänzend > Rechtsnachfolger, > Sterbegeld; > R 19.9 LStR); ebenso, wenn der ArbN bei mehreren Dienstverhältnissen > Versorgungsbezüge erhält oder auf den Arbeitslohn der > Altersentlastungsbetrag anzuwenden ist. Eine Veranlagung ist selbst dann vorzunehmen, wenn die Lohneinkünfte aus dem ersten oder dem weiteren Dienstverhältnis 0 EUR betragen oder negativ sind, für den ArbN aber vom BZSt mehrfach die Steuerklasse VI als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist.
Rz. 68
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei Ehegatten (> Rz 7) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (> Rz 8) sind Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen nur gegeben, wenn der jeweils einzelne Ehegatte/Lebenspartner nebeneinander von mehreren ArbG > Arbeitslohn bezogen hat.
Rz. 69
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG werden auch beschränkt steuerpflichtige ArbN veranlagt, wenn sie denn nebeneinander von mehreren (inländischen) ArbG > Arbeitslohn beziehen (vgl § 50 Abs 2 Nr 4 Buchst c EStG).
Rz. 70
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG ist aber uE zu veranlagen, wenn ein ArbN von einem ArbG im > Inland stpfl Arbeitslohn bezogen hat, der zulässigerweise nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen war (> Rz 43 ff), und daneben von einem anderen ArbG Arbeitslohn erhalten hat, der dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlag.
Beispiel:
Der bei einer ausländischen Botschaft beschäftigte, unbeschränkt steuerpflichtige, alleinstehende A hat von dieser Bezüge von 30 000 EUR erhalten, die nicht dem LSt-Abzug unterworfen worden sind, weil die Botschaft dazu nicht verpflichtet ist (> Arbeitgeber Rz 20). Daneben war A ganzjährig bei einem inländischen ArbG tätig, dem das BZSt auf seinen Abruf hin die Steuerklasse I als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt hatte. Aus diesem (ersten) Dienstverhältnis floss ihm im Kalenderjahr Arbeitslohn von 6 500 EUR zu, von dem wegen seiner geringen Höhe keine LSt einbehalten worden ist.
Es liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 als auch nach Nr 2 EStG vor, weil das Einkommen des A teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, und er nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezogen hat. Gleichwohl geht uE eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG vor (> Rz 36).