Rz. 28
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu einer Veranlagung des ArbN kommt es, wenn er nach § 46 EStG entweder von Amts wegen oder auf Antrag zu veranlagen ist. Grundvoraussetzung ist in beiden Fällen, dass das > Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist (§ 46 Abs 2 Satz 1 EStG) und einer der Veranlagungstatbestände gegeben ist, die in den > Rz 35–144 beschrieben werden.
Rz. 29
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorgenommen ist der Steuerabzug, wenn der > Arbeitslohn grundsätzlich dem individuellen LSt-Abzug unterlegen hat. Das bedeutet die Anwendung der §§ 38–39f EStG durch den ArbG. Im Regelfall wird der ArbG dann LSt vom Arbeitslohn tatsächlich einbehalten haben. Ob der ArbG die LSt ganz oder teilweise zu Unrecht nicht erhoben hat, bleibt unerheblich (BFH/NV 1988, 566). Vorgenommen ist der Steuerabzug aber auch, wenn sich bei rechtmäßiger Behandlung für den Arbeitslohn keine LSt ergibt, zB weil die LSt-Tabelle/der > Lohnsteuertarif für einen geringen Lohn keinen Steuerbetrag ausweist (OFD Düsseldorf vom 04.03.1993, DB 1993, 713), sich aus der Überzahlung von Steuerabzügen aber als Ergebnis der Veranlagung eine Erstattung für den Stpfl ergibt. Zu weiteren Fällen, in denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist, > Rz 44, 45.
Auf die Anmeldung dieser Steuerabzüge und ihre Abführung an das FA (§ 41a EStG) sowie die Übermittlung einer > Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) kommt es insoweit nicht an.
Rz. 30
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Veranlagt wird aber nur, wenn die Voraussetzungen von § 46 EStG im Übrigen erfüllt sind. Ist zB keine LSt einbehalten worden, weil der > Arbeitslohn insgesamt zutreffend steuerfrei belassen worden ist, gibt das keine Veranlassung für eine Veranlagung nach § 46 EStG, weil der ArbN keine > Einkünfte iSv § 46 Abs 2 Eingangssatz EStG erzielt hat.
Beispiel 1:
Der ArbG hat den Arbeitslohn zutreffend nach einem DBA steuerfrei belassen. Anders, wenn weitere Einkünfte hinzukommen (> Rz 37 ff).
Keine ,Einkünfte’ idS hat der ArbN auch in folgenden Fällen erzielt:
Rz. 31
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Außerdem muss jeweils geprüft werden, ob ein Veranlagungstatbestand gegeben ist (> Rz 35 ff).
Beispiel 3:
Der ArbN hat für einen Stundenlohn von 10 EUR gearbeitet. Der ArbG hat die LSt nach Steuerklasse VI einbehalten, aber nicht an das FA abgeführt. Diesen Sachverhalt hat die LSt-Außenprüfung aufgedeckt. Der ArbG ist ohne Vermögen und kann deswegen nicht in Haftung genommen werden.
Vom Arbeitslohn ist ein Steuerabzug vorgenommen worden. Weil keiner der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 Nr 1 bis 9 EStG gegeben ist, wird der ArbN nicht veranlagt.
Rz. 32
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit § 46 Abs 2 EStG nicht anzuwenden ist, wird die ESt durch den Steuerabzug abgegolten (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Die Abgeltung der ESt gilt aber nicht für die LSt. Zur Nacherhebung der LSt > Rz 215 ff.
Rz. 33
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Es ist deshalb nach § 25 EStG zu veranlagen, wenn
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ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sind, von denen LSt zu Recht nicht abgezogen worden ist (BFH 167, 52 = BStBl 1992 II, 720). |
Beispiel 4:
Ein im > Inland oder im > Ausland Rz 1 tätiger unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN bezieht vom ArbG im Ausland oder vom exterritorialen ArbG (> Arbeitgeber Rz 20, > Ausland Rz 35) Arbeitslohn, ohne dass eine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht.
Rz. 34
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
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ausschließlich > Einkünfte gegeben sind, die fälschlich als solche aus nichtselbständiger Arbeit behandelt worden sind und von denen LSt abgezogen worden ist, die aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. |
Beispiel 5:
H ist bis zum 31.12. des Vorjahres als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb der X-GmbH tätig gewesen. Wegen Auftragsmangels kann die GmbH den H nicht mehr beschäftigen und vereinbart mit ihm eine Entlohnung auf Provisionsbasis, stellt ihm aber gleichzeitig frei, auch für andere Handelsbetriebe als Vertreter tätig zu sein. In Unkenntnis dieser Vereinbarung hat der mit dem LSt-Abzug betraute Steuerberater weiterhin den LSt-Abzug von den Provisionen des H vorgenommen. Das war aber nicht richtig, denn H hat bereits seit Beginn des VZ ein Gewerbe angemeldet, sich um die Mitgliedschaft im CDH (Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb) beworben und sich vor allem mit wachsendem Erfolg um andere Vertretungen bemüht und von dort Provisionen bezogen. H war also selbständiger > Handelsvertreter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb.
H ist nach § 25 EStG zur ESt zu veranlagen. Die von seinem früheren ArbG gezahlten Provisionen werden den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeschlagen. Die fälschlich von den ‚Lohneinkünften’ einbehaltene LSt wird angerechnet.