Rz. 10
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
§ 46 EStG als Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Stpfl mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist über die Zeit mehrfach und teils massiv geändert worden. Die aktuelle Fassung ist in Anh 1 abgedruckt.
Rz. 11
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis zur Einführung der DM mit der Währungsreform vom 21.06.1948 wurden ArbN nur veranlagt, wenn ihr Einkommen 24 000 RM überstieg oder ihre Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden war, mehr als 600 RM betrugen. Der Katalog der Veranlagungstatbestände (> Rz 35 ff) wurde wiederholt erweitert, die Freigrenze von zunächst 600 DM ab 1958 auf 800 DM erhöht. Die Veranlagungsgrenze von 24 000 DM wurde ab 1973 für zusammenveranlagte Ehegatten auf 48 000 DM heraufgesetzt. Zur Anhebung ab 1990 > Rz 13.
Rz. 12
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ab 1981 wurden als Folge der Erweiterung der Proportionalzone die Grenzbeträge für die Veranlagung von ArbN mit mehreren Dienstverhältnissen auf 18 000 DM (Alleinstehende) und 36 000 DM (Verheiratete) sowie die Veranlagungsgrenzen für zusammenlebende Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V oder III/VI auf 36 000 DM angehoben (StEntlG 1981 – BGBl 1980 I, 1381 = BStBl 1980 I, 534). Das 2. HStruktG (BGBl 1981 I, 1523 = BStBl 1981 I, 235) führte neue Veranlagungstatbestände beim Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen ein, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen. Außerdem bestimmte es die Antragsfrist für eine Veranlagung zur Berücksichtigung von Verlustabzügen neu (§ 10d EStG; > Verluste). Das HBeglG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) brachte in § 46 Abs 2 Nr 2b EStG idF bis 1989 (später § 46 Abs 2 Nr 3 EStG) eine Veranlagung der Personen iSd § 10c Abs 3 EStG (begrenzte > Vorsorgepauschale). Durch das StSenkG 1986/1988 (BGBl 1985 I, 1153 = BStBl 1985 I, 391) wurde die Veranlagung in Fällen der Übertragung oder Aufteilung von Kinderfreibeträgen neu geregelt und um die besondere Veranlagung im Heiratsjahr ergänzt. Ab dem VZ 1987 wurden eine Antragsveranlagung zur Anwendung von § 10e EStG und den seinerzeitigen § 52 Abs 21 Sätze 4–6 EStG sowie des § 15b BerlinFG eingeführt (Änderung durch das WohnEigFördG – BGBl 1986 I, 730 = BStBl 1986 I, 278). Das 8. Gesetz zur Änderung des AFG (BGBl 1987 I, 2602 = BStBl 1988 I, 6) brachte eine Anpassung an die erweiterte steuerliche Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen.
Rz. 13
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ab 1990 enthielt das StRefG (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) folgende Neuerungen: Die Veranlagungsgrenzen in § 46 Abs 1 EStG wurden auf 27 000 DM (Alleinstehende) und 54 000 DM (Ehegatten) erhöht. Die > Freigrenze von 800 DM für nicht lohnsteuerpflichtige Nebeneinkünfte wurde um eine ebenfalls bis 800 DM reichende Freigrenze für > Einkünfte, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen, ergänzt. Der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG; allgemein > Landwirtschaft) wurde bei den Nebeneinkünften iSd § 46 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 EStG sowie bei Verlusten iSd § 46 Abs 2 Nr 8 EStG berücksichtigt. Die Veranlagungspflicht für ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG > Arbeitslohn bezogen haben, sowie für > Ehegatten mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV ist nicht mehr von der Höhe des Einkommens abhängig. Die Veranlagungspflicht nach § 46 Abs 2 Nr 4a EStG wurde um Fälle erweitert, in denen ein Kinderfreibetrag vorab auf der Steuerkarte des unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteils bescheinigt worden ist, ein Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Kind hinsichtlich des Haushaltsfreibetrags dem Vater zugeordnet wird.
Rz. 14
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für ArbN mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im Gebiet der neuen Bundesländer sowie in Berlin-Ost (> Beitrittsgebiet) ist eine Veranlagung gemäß § 46 EStG erstmals für den VZ 1991 durchgeführt worden (vgl Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr 14 Abs 1 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – Einigungsvertrag – vom 31.08.1990 iVm dem Einigungsvertragsgesetz, BGBl 1990 II, 885 = BStBl 1990 I, 654).
Letztmals für den VZ 1991 konnte eine Veranlagung zur Anwendung der §§ 16, 17 BerlinFG – Steuerermäßigung für Berlin-Darlehen – von ArbN beantragt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 46 EStG nicht vorlagen (§ 18 BerlinFG). Diese Maßnahmen zur Berlinförderung sind durch das StÄndG 1991 vom 26.04.1991 (BGBl 1991 I, 1322 = BStBl 1991 I, 665) abgebaut worden. Die in § 46 Abs 2 Nr 8 Buchst a EStG aF vorgesehene Antragsveranlagung zur Anwendung von § 7 Fördergebietsgesetz ist in der Neufassung von § 46 Abs 2 Nr 8 EStG durch das StÄndG 1992 (> Rz 15) aufgegangen.
Rz. 15
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufgrund des StÄndG 1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146) ergeben sich folgende weitere Änderungen: Ab VZ 1992 wurde § 46 Abs 2 Nr 4a EStG (> Rz 13) redaktionell angepasst. Ab VZ 1993 wurde jeder ArbN von Amts wegen veranlagt, der sich die Zahl der Kinderfreibeträge oder sonst ...