Rz. 34
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuerfahndung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs 5 Satz 1 AO; BFH 198, 303 = BStBl 2002 II, 586; BFH 262, 198 = BStBl 2019 II, 122; BFH 252, 5 = BStBl 2016 II, 574; BFH/NV 2016, 531; BFH/NV 2018, 1233). Es muss aber für den Stpfl erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH 183, 13 = BStBl 1997 II, 595) und welcher Sachverhaltskomplex den Gegenstand der Ermittlungen bildet (BFH/NV 2010, 2001). Die Ablaufhemmung umfasst hier – anders als im Fall des § 171 Abs 4 AO – nicht den gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die festzusetzende Steuer auswirken (BFH 188, 286 = BStBl 1999 II, 478; BFH 252, 207 = BStBl 2016 II, 569). Zu den Folgen einer nachträglichen Erweiterung der Fahndungsprüfung vgl BFH 198, 303 aaO. Wird die Fahndung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen aus Gründen, die die FinBeh zu vertreten hat, tritt keine Ablaufhemmung ein (§ 171 Abs 5 Satz 1 HS 2 iVm Abs 4 Satz 2 AO).
Rz. 34/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Erstattet der ArbN oder der ArbG vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach § 153 (> Anzeigepflichten Rz 2 ff) oder nach § 371oder § 378 Abs 3 AO (> Straf- und Bußgeldverfahren), so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs 9 AO). Die einjährige Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzungen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht (BFH 252, 210 = BStBl 2016 II, 571).
Rz. 34/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Im Falle einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung endet die Festsetzungsfrist außerdem nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder die Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist (vgl § 171 Abs 7 iVm § 169 Abs 2 Satz 2 AO). Dadurch kann sich insbesondere bei Dauersachverhalten eine lange Ablaufhemmung ergeben, weil die Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich beginnt, sobald die Tathandlung beendet ist, nicht jedoch, wenn ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt. In diesem Fall beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit dem Eintritt des Erfolgs (vgl § 78a Satz 2 StGB; § 31 Abs 3 Satz 2 OWiG), bei einem > Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, zB einer Kindergeldfestsetzung, bei dem letzten Erfolg (vgl BFH 247, 102 = BStBl 2015 II, 886; BFH 258, 295 = BStBl 2017 II, 997).