Rz. 40
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für den Vortrag in folgende VZ hat das FA den am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustbetrag durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs 4 Satz 1 EStG). Durch die gesonderte Feststellung sollen Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs begrenzt und eine für den Stpfl und die FinVerw bindende Entscheidung über den zukünftig verbleibenden Verlustabzug zeitnah getroffen werden (BT-Drs 11/2536, S 78 – Begründung zum StRefG 1990). Da der verbleibende Verlustabzug jährlich festzustellen ist, bleibt ein Stpfl, für den zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, stets zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (§ 56 Satz 2 EStDV).
Rz. 41
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
In dieser gesonderten Feststellung werden die nicht bereits durch den vorrangigen Verlustrücktrag berücksichtigten Verlustabzüge zusammengefasst und für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden Jahre förmlich und bindend festgestellt. Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist deshalb kein Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ist hingegen > Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid (vgl aber > Rz 47). Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 EUR festzustellen, wenn der in dem Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verlust in vollem Umfang zurückgetragen wird oder wenn ein zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden VZ "aufgebraucht" worden ist (> R 10d Abs 7 EStR).
Rz. 42
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung des Einkommens zuständige FA, bei natürlichen Personen idR das > Wohnsitz-Finanzamt (§ 10d Abs 4 Satz 3 EStG); ergänzend > Zuständigkeit. Der Antrag nach § 10d Abs 1 Satz 5 EStG, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen (> Rz 25), ist befristet: Er kann bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustabzugs zu ändernden Steuerbescheids gestellt werden. Eine Änderung dieses Antrags ist nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids möglich (bestätigt durch BFH 222, 571 = BStBl 2009 II, 639). Wird der Steuerbescheid des Verlustjahres geändert und die Höhe des Verlustes korrigiert, kann das Wahlrecht nach § 10d Abs 1 Satz 5 EStG erneut ausgeübt werden, jedoch nur im Umfang der Änderung.
Rz. 43
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der "verbleibende Verlustabzug" wird wie folgt errechnet: Der im Entstehungsjahr bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichene Verlust wird um den tatsächlich abgezogenen Verlustrücktrag (§ 10d Abs 1 Satz 1–2, 5 EStG) und um den abziehbaren Verlustvortrag (§ 10d Abs 2 EStG) vermindert sowie um den auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustabzug vermehrt (§ 10d Abs 4 Satz 2 EStG).
Rz. 44
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Diese Legaldefinition umfasst unterschiedliche Feststellungszeitpunkte: Die gesonderte Feststellung auf den Schluss des Jahres der Verlustentstehung und gesonderte Feststellungen auf den Schluss von Verlustvortragsjahren. Gesonderte Feststellungen auf den Schluss von Verlustvortragsjahren führt das FA jeweils durch, solange noch ein Verlustabzugsbetrag für den nächsten VZ verbleibt. Ist in dem VZ, in den ein Verlust aus den Vorjahren vorgetragen werden soll, wieder ein nicht ausgleichbarer Verlust entstanden, wird der schon festgestellte verbleibende (restliche) Verlustabzugsbetrag dem neuen, nicht ausgeglichenen Verlust hinzugerechnet. Die Summe des alten Verlustabzugs (zum Schluss des Vorjahres) und des nicht ausgeglichenen Verlustes des Folgejahres bilden den neuen verbleibenden Verlustabzug; er wird auf den Schluss des VZ (Entstehungsjahr des neuen Verlusts) gesondert festgestellt.
Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den Schluss des VZ, in dem der Verlust entstanden ist, ohne dass ein festgestellter (verbliebener) Verlustvortrag auf den Schluss des Vorjahres zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus folgendem
Beispiel:
Nicht ausgeglichener Verlust des Entstehungsjahrs (VZ 2020) 50 000 EUR
./. Verlustrücktrag in den VZ 2019 40 000 EUR
Verbleibender (vortragsfähiger) Verlustabzug zum Schluss des VZ 2020 10 000 EUR
Rz. 45
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs von zusammenveranlagten Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) ist zunächst ein Ausgleich der negativen Einkünfte mit den anderen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Für die insoweit nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte kommt ein Ausgleich mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten in Betracht. Wird dann noch ein verbleibender Betrag der negativen Einkünfte nicht oder nicht in vollem Umfang auf das dem Verlustentstehungsjahr unmittelbar vorangegangene Kalende...