Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein ArbN, dessen Ehegatte oder eingetragener > Lebenspartner verschollen ist, gilt im Allgemeinen als nicht dauernd getrennt lebend (> R 26 Abs 1 Satz 4 EStR). Er gilt als verheiratet/verpartnert, bis der verschollene Ehepartner/Lebenspartner für tot erklärt wird (> Familienstand Rz 3/5). Wegen der steuerlichen Folgen > Hinterbliebenen-Pauschbetrag, > Steuerklassen Rz 13/4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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