Rz. 110
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
ArbN (> Rz 26 ff), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 Abs 1 EStG (> Rz 85) unterhalb der Einkommensgrenzen (> Rz 134) beziehen, haben für ihre in den begünstigten Anlageformen (> Rz 94 ff) vermögenswirksam angelegten Beträge (> Rz 50 ff) Anspruch auf ArbN-Sparzulage, wenn sie der Datenübermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung zustimmen (§ 13 VermBG). Die Zustimmung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anlage der vwL folgt, zu erteilen (§ 15 Abs 1 Satz 2 VermBErl). Die frühere Regelung, wonach die Einwilligung des ArbN unterstellt wurde, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen widersprach, wurde durch das DSAnpUG-EU an das geänderte Recht zum > Datenschutz angepasst (> Rz 22). Die Zustimmung darf nur noch bei Verträgen unterstellt werden, die vor dem 25.05.2018 abgeschlossen wurden (vgl die Anwendungsvorschrift in § 17 Abs 16 VermBG).
Das begünstigte Sparvolumen, die Höhe der Sparzulage und die maßgeblichen > Einkommensgrenzen sind je nach Anlageform unterschiedlich. Vgl dazu folgenden Überblick:
Rz. 111
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Anlageform |
geförderte Höchstbeträge |
Sparzulage |
Einkommensgrenze |
Kapitalbeteiligungen iSv § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermBG |
400 EUR |
20 % |
20 000 EUR/40 000 EUR |
Wohnungsbau iSv § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG |
470 EUR |
9 % |
17 900 EUR/35 800 EUR |
Sparbeiträge iSv § 2 Abs 1 Nr 6 und 7 VermBG (Sparvertrag und Kapitalversicherungsverträge) |
0 EUR |
0 % |
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Aufwendungen iSv § 2 Abs 1 Nr 8 VermBG (Erfüllung von Verpflichtungen aus einer Mitgliedschaft an einer Genossenschaft oder GmbH, die gekündigt wurde) |
0 EUR |
0 % |
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Rz. 112
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Im Einzelnen: Für die anzulegenden vwL werden zwei Förderkörbe angeboten:
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Der 1. Förderkorb enthält die vwL, die bis zu 400 EUR in Kalenderjahr mit 20 % gefördert werden (vgl § 13 Abs 2 VermBG). Dabei handelt es sich um die Anlage vwL in betriebliche und außerbetriebliche Beteiligungen gemäß § 2 Nr 1–3, Abs 2–4 VermBG (> Vermögensbeteiligungen Rz 2/3), die im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen iSv § 4 VermBG (> Rz 94), eines Wertpapier-Kaufvertrags iSv § 5 VermBG (> Rz 96), eines Beteiligungs-Vertrags iSv § 6 VermBG (> Rz 97) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags iSv § 7 VermBG (> Rz 98) erworben werden. |
Rz. 113
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
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Der 2. Förderkorb enthält die nach § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG angelegten vwL, die bis zu 470 EUR im Kalenderjahr mit 9 % gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anlage vwL für den Wohnungsbau (> Rz 99–104), also vor allem die Anlage nach dem WoPG auf einen Bausparvertrag (Nr 4) oder für ein Bauvorhaben (Nr 5). Vgl Abschn 16 Abs 2 VermBErl. Zur Einkommensgrenze > Rz 134. |
Der ArbN muss hier wählen, ob er für dieselben vwL die Sparzulage oder eine Wohnungsbau-Prämie von 8,8 % der begünstigten Aufwendungen bis zu höchstens 512 EUR bei Alleinstehenden und 1 024 EUR bei Verheirateten beantragen will (Einkommensgrenze 25 600 EUR für Alleinstehende bzw 51 200 EUR für Eheleute und Lebenspartner). Die Förderung von vwL mit Sparzulage von 9 % bis zu 470 EUR und außerdem die Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie von 8,8 % für weitere 512 EUR bzw 1 024 EUR (Ehegatten und Lebenspartner) ist aber zulässig.
Rz. 114
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Wirkungsweise einer optimalen Ausnutzung der angebotenen Förderung ergibt sich aus folgendem
Beispiel:
Um die staatliche Förderung im Kalenderjahr 2020 optimal auszunutzen, verfährt der ledige ArbN A mit Unterstützung seines ArbG B wie folgt:
Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung (> Rz 58 ff) stehen dem A im Kalenderjahr 2020 von B zusätzlich erbrachte vwL in Höhe von 470 EUR zur Verfügung. Außerdem hat A mit B vereinbart (> Rz 70 ff), von seinem 13. Monatsgehalt weitere 400 EUR vermögenswirksam anzulegen. Für den beabsichtigten Erwerb einer Eigentumswohnung hat A einen Bausparvertrag abgeschlossen, auf den er im Kalenderjahr 2020 aus seinen Einnahmen weitere 512 EUR einzahlt. A hat in 2020 ein zvE von knapp 20 000 EUR.
Für die Beiträge an die Bausparkasse in Höhe von 512 EUR kann A eine Wohnungsbau-Prämie von 8,8 % (höchstens für 512 EUR), also 46 EUR erhalten (§ 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 WoPG); die Einkommensgrenze wird nicht überschritten (vgl § 2a WoPG). Weitere 470 EUR zahlt B für den A mit vwL auf den Bausparvertrag ein. Dafür kann das FA dem A auf Antrag eine Sparzulage nach dem VermBG von 43 EUR bewilligen. Mit seinen verbleibenden vwL will A in anderer Weise etwas für seine Altersvorsorge tun. Dazu hat A mit seiner Bank einen Sparvertrag über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen (> Rz 94) abgeschlossen. Die Bank wird vom ArbG B eingezahlte vwL dazu verwenden, Anteile an einem bestimmten Investment-Fonds (> Vermögensbeteiligungen Rz 25 ff) für A zu erwerben und festzulegen. Bei dem für die Förderung vorgesehenen Höchstbetrag von 400 EUR wird das FA auf Antrag zugunsten von A eine Sparzulage von 20 %, also...