Rz. 50
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vermögenswirksame Leistungen (vwL) sind idR zusätzliche Leistungen in Geld (vgl § 2 Abs 1 VermBG) für den Arbeitnehmer, zu denen sich der ArbG arbeitsrechtlich verbindlich verpflichtet (vgl § 10 VermBG; zu Einzelheiten > Rz 58 ff). Auf schriftliches Verlangen des ArbN muss der ArbG auch Teile des üblichen Arbeitslohns einbehalten und sie vermögenswirksam anlegen (§ 11 VermBG; zu Einzelheiten > Rz 70 ff). Diese Geldleistungen werden nach Wahl des ArbN (vgl § 12 VermBG) auf bestimmte Anlageformen erbracht, die in § 2 Abs 1 Nr 1–8 VermBG iVm § 2 Abs 2–5a VermBG abschließend aufgeführt sind (zu Einzelheiten > Rz 93 ff). Die Form der Anlage darf weder vom ArbG, noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgeschrieben werden. Allerdings dürfen durch Tarifvertrag die nicht zulageberechtigten Konten-Sparverträge (> Rz 105) und Kapitallebensversicherungen (> Rz 106) ausgeschlossen werden (vgl § 12 Satz 2 VermBG). Der ArbN darf die ihm zustehenden vwL grundsätzlich auf mehrere Anlagearten verteilen (vgl aber > Rz 79 ff, > Rz 90 ff). Für den Begriff der "vermögenswirksame Leistungen" kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf ArbN-Sparzulage besteht (vgl Abschn 2 Abs 2 VermBErl); das gilt nicht nur für die Anlageformen mit sog ‚Nullförderung’ (> Rz 15). Auch wenn dem ArbN die Sparzulage versagt wird, weil die Einkommensgrenze (> Rz 110 ff) überschritten ist, verlieren die vwL diesen Charakter nicht. VwL sind keine Altersvorsorgebeiträge (> Private Altersvorsorge), unabhängig davon, ob ein Anspruch auf ArbN-Sparzulage besteht (§ 82 Abs 4 Nr. 1 EStG).
Rz. 51
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Es kann nur > Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden, der dem ArbN noch nicht zugeflossen ist (vgl Abschn 2 Abs 1 Satz 3 VermBErl > Rz 85). Der ArbG muss die vwL deshalb für die berechtigten ArbN unmittelbar an das Unternehmen leisten, bei dem die vwL angelegt werden sollen (§ 3 Abs 2 VermBG). An den ArbN darf er sie grundsätzlich nicht auszahlen. Ausgenommen sind Aufwendungen im Rahmen eines Bauvorhabens (§ 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 VermBG und Abschn 2 Abs 1 Satz 2 Nr 2 VermBErl; > Rz 101 ff). Wegen besonderer Regelungen für Grenzgänger > Rz 36. Bei Aufwendungen des ArbN aufgrund eines Vertrags mit dem ArbG (> Wertpapier-Kaufvertrag, > Beteiligungs-Vertrag oder > Beteiligungs-Kaufvertrag [§ 2 Abs 1 Nr 2, 3 iVm §§ 5, 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 VermBG]) kann der ArbG nur an sich selbst im Verrechnungswege leisten (vgl Abschn 2 Abs 1 Satz 2 Nr 1 VermBErl). Zahlt der ArbG vwL in anderen Fällen als für den Wohnungsbau iSv § 2 Abs 1 Nr 5 VermBG unmittelbar an den ArbN aus, hat der keinen Anspruch auf Sparzulage (vgl Abschn 2 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 VermBErl; EFG 1978, 199; 1980, 154).
Rz. 52
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Im Steuerrecht unterliegen vwL grundsätzlich dem LSt-Abzug; zu Ausnahmen > Rz 32, > Rz 76. Die Steuern und SV-Beiträge sind aber von anderen Teilbeträgen des Arbeitslohns abzuziehen, da die vwL ungekürzt an das Anlageunternehmen abzuführen sind. Reicht der Arbeitslohn für den LSt-Abzug ausnahmsweise nicht aus, muss der ArbN dem ArbG den erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen (§ 2 Abs 6 Satz 2 VermBG). Die Erträge aus der Anlage vwL unterliegen grundsätzlich der ESt – ggf der 25 %-igen > Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Ergänzend > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 50 ff; > Vermögensbeteiligungen Rz 7 ff.
Rz. 53
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
In der > Sozialversicherung sind vwL grundsätzlich als > Arbeitsentgelt bzw Einnahmen iSv § 14 SGB IV beitragspflichtig (vgl § 2 Abs 6 VermBG), und zwar in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie vom ArbG angelegt werden (> Rz 85 ff).
Rz. 54
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Weil nur Geldleistungen vwL sind (vgl § 2 Abs 1 VermBG), bleiben Sachbezüge von der Förderung nach dem VermBG ausgeschlossen (vgl Abschn 2 Abs 1 aE VermBErl). Das ist grundsätzlich anders als in den Fällen des § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 12, 13).
Rz. 55
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf vwL ist nicht übertragbar (§ 2 Abs 7 Satz 2 VermBG). Er kann also zB nicht als Sicherheit an einen Dritten abgetreten werden. Entsprechendes gilt für die Pfändung und Verpfändung von vwL (Abschn 2 Abs 4 VermBErl; vgl § 851 ZPO). Das gilt der Höhe nach beschränkt auf 870 EUR im Kalenderjahr – das ist der höchstens mit Sparzulage geförderte Betrag (> Rz 111) – aber unabhängig davon, ob eine Sparzulage überhaupt (sog ‚Nullförderung’) in Betracht kommt (vgl Abschn 2 Abs 4 VermBErl). Zum Rechtscharakter der Sparzulage > Rz 115.
Rz. 56
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Außer für den ArbN selbst können vwL auch erbracht werden