Rz. 10
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Im Prinzip wird die von jedem der Ehegatten – entsprechendes gilt für > Lebenspartner – während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft einschließlich bestehender Anrechte hälftig geteilt; entsprechendes geschieht bei mehreren Anwartschaften/Anrechten. Dem bisher versorgungsberechtigten Ehegatten verbleibt ein entsprechend gemindertes Versorgungsanrecht. Zugunsten des anderen Ehegatten werden in demselben Versorgungssystem Anrechte begründet (vgl § 10 Abs 1 VersAusglG). Er erhält ein eigenständiges Versorgungsanrecht, das unabhängig vom Anrecht des anderen Ehegatten weitergeführt wird. Es geben grundsätzlich beide Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer Anrechte an den anderen Ehegatten ab und erhalten zu dessen Lasten die Hälfte von dessen Versorgungswerten. Beide Ehegatten können also ausgleichsverpflichtet sein, wenn sie bisher Inhaber der Anwartschaften waren, und ausgleichsberechtigt, wenn auf sie Anwartschaften übertragen werden. Die zu übertragenden Rentenanwartschaften werden im Regelfall unmittelbar bei dem jeweiligen Träger des Versorgungssystems begründet.
Beispiel 1:
Die Ehegatten M und F betreiben die Scheidung ihrer Ehe. M war während der Ehezeit abhängig beschäftigt und in der GRV pflichtversichert. F hat ihre Berufstätigkeit mit der Eheschließung aufgegeben und seither keine Versorgungsansprüche erworben.
Das Familiengericht wird die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften des M gegen die GRV teilen und zugunsten der F in Höhe des hälftigen Werts Ansprüche bei der GRV begründen. M verbleibt nur die Hälfte seiner bisherigen Anwartschaften gegen die GRV; sein Altersruhegeld fällt entsprechend geringer aus. Zu steuerlichen Folgen > Rz 15 Beispiel 1.
Rz. 11
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Diese Art der Teilung entspricht einem Rentensplitting (> Rz 3). Das Familiengericht überträgt einen Teil der Anwartschaften in der GRV; dementsprechend vermindert sich die Rentenanwartschaft des Ausgleichsverpflichteten. Dabei werden bestimmte Werteinheiten (Entgeltpunkte) dem Versicherungskonto des Ausgleichsverpflichteten belastet und dem bereits bestehenden oder einzurichtenden Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben (vgl §§ 187, 281a SGB VI).
Rz. 12
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der Grundsatz der internen Teilung (vgl §§ 10ff VersAusglG) gilt nicht nur für die GRV, sondern für sämtliche ausgleichsreifen Anrechte (zu anderen Fällen > Rz 26) auf eine Versorgung, bei denen dies rechtlich zulässig ist, auch solche im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung. Bei der BetrAV muss der ArbG des abgebenden Ehegatten den Ausgleichsberechtigten in sein Versorgungssystem aufnehmen.
Beispiel 2:
Der Manager M hat während der mit R zurückgelegten Ehejahre sowohl in der GRV als auch in der > Betriebliche Altersversorgung mehrerer ArbG Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Ein ArbG hat ihm eine Pension zugesagt (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35ff); ein anderer ArbG hat eine Direktversicherung für ihn abgeschlossen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 71ff). Die mit ihm verheiratete R war nach ihrer Eheschließung zunächst als abhängig Beschäftigte berufstätig; später war sie freiberuflich tätig und hat Pflichtbeiträge an eine > Berufsständische Versorgungseinrichtungen geleistet.
Das Familiengericht wird sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Ehegatten teilen. Sowohl zugunsten der R als auch zugunsten von M werden neue Versorgungsanwartschaften begründet, und zwar – soweit rechtlich möglich – bei dem Versorgungsträger, bei dem der abgebende Ehegatte bisher Anwartschaften erworben hatte. Zu steuerlichen Folgen > Rz 17 Beispiel 2.
Rz. 13
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Eine interne Teilung ist außerdem für Pensionsansprüche der Beamten des Bundes vorgesehen (vgl das BVersTG vom 03.04.2009, BGBl 2009 I, 700, zuletzt geändert durch Art 31 des Gesetzes vom 29.03.2017, BGBl 2017 I, 626). Für Landes- und Kommunalbeamte kann – es ist das jeweilige Landesrecht zu prüfen – eine vergleichbare Rechtsgrundlage bestehen oder geschaffen werden; anderenfalls kommt es in diesen Fällen zu einer externen Teilung (> Rz 25ff).
Rz. 14
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für Pensionszusagen der Gesellschafter von > Juristische Person, die gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, gelten Besonderheiten (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 315, BStBl 2018 I, 93 = Anh 2 Private Altersvorsorge und BMF vom 12.11.2010, BStBl 2010 I, 1303); zur vGA-Problematik > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 43ff.