Rz. 15
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Übertragung der Anrechte von einem Versorgungsträger auf den anderen bleibt für beide versorgungsberechtigten Stpfl ein unbesteuerter Vorgang; er wird nach § 3 Nr 55a EStG steuerfrei gestellt.
Besteuert wird erst in der Versorgungsphase: Die den geschiedenen Ehegatten zufließenden Versorgungsleistungen werden bei diesen besteuert. Weil sich durch die Teilung der Ansprüche an der Einkunftsart nichts geändert hat, gehören die Leistungen bei den Empfängern zur gleichen Einkunftsart, zu der sie ohne Teilung gehört haben würden.
Beispiel 1:
(Fortführung von > Rz 10 Beispiel 1). Als Versorgung im Rahmen der GRV erhalten sowohl M als auch F ein Altersruhegeld. Diese Rente aus einer Basisversorgung wird nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG besteuert. Zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 20ff und 76.
Rz. 16
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
In Betracht kommen > Sonstige Einkünfte iSv § 22 EStG wie > Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, zB für bestimmte Versorgungsleistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, aber auch Einkünfte aus Kapitalvermögen iSv § 20 EStG für Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung. Bei Lebensversicherungsverträgen beginnt die 12-Jahresfrist auch für den Ausgleichsberechtigten mit dem ursprünglichen Vertragsabschluss (vgl § 52 Abs 28 Satz 9 EStG). Weil der Empfänger von Leistungen aus der BetrAV nicht bei dem leistenden ehemaligen ArbG des Ausgleichsverpflichteten beschäftigt war, fingiert § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG idF des VAStrRefG die Zuordnung dieser Leistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hat der Ausgleichsverpflichtete die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel für eine Besteuerung mit dem reduzierten Ertragsanteil erfüllt (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 2 EStG), begünstigt dies auch die Besteuerung des Ausgleichsberechtigten (> Renteneinkünfte Rz 48ff).
Rz. 17
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die individuellen Besteuerungsmerkmale eines jeden der früheren Ehegatten bestimmen die Höhe der steuerlichen Belastung; das gilt besonders für die > Freibeträge für Versorgungsbezüge, den Besteuerungsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Renteneinkünfte Rz 20ff [27]) sowie den Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG (> Renteneinkünfte Rz 45ff).
Beispiel 2:
(Fortführung von > Rz 12 Beispiel 2). Weil M nicht nur eigene Versorgungsanrechte an R abgegeben, sondern auch von R Teile von deren Versorgungsanrechten erhalten hat, erhält M eine Basisversorgung sowohl aus der GRV (Altersruhegeld) als auch aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese Renten (Basisversorgung) werden nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG besteuert. Zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 20ff und 76. Außerdem erhält M von einem früheren ArbG eine Werkspension. Diese unterliegt dem LSt-Abzug unter Anwendung der für seine Person ermittelten > Freibeträge für Versorgungsbezüge (> Betriebliche Altersversorgung Rz 42). Aus der von einem anderen ArbG für ihn abgeschlossenen Direktversicherung erhält er eine Rente, die nach § 22 EStG besteuert wird (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 90ff).
Weil nach der Scheidung der R von M alle Versorgungsanrechte beider Ehegatten geteilt worden sind, erhält R ihre Altersversorgung grundsätzlich aus den gleichen Quellen wie M. Dem entspricht auch die Besteuerung; für die > Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenso wie für die vom Stpfl abhängigen Merkmale der Rentenbesteuerung sind die persönlichen Verhältnisse der R maßgebend.
Die steuerlichen Folgewirkungen einer Zuordnung der Versorgungszusage als Alt- oder Neuzusage (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83ff, 90ff) ändern sich durch die Teilung der Anrechte nicht. Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 277, 279ff, 288, BStBl 2013 I, 1087.
Rz. 18
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der internen Teilung sind auch Verträge über eine > Riester-Rente zugänglich. § 92a Abs 2a und § 93 Abs 1a EStG stellen ausdrücklich klar, dass eine interne oder externe Teilung (> Rz 25ff) keine schädliche Verwendung ist (> Private Altersvorsorge Rz 124ff [132]). Bei einer Teilung des Altersvorsorgevermögens tritt der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses durch den Ausgleichsverpflichteten (vgl § 52 Abs 28 Satz 9, § 92a Abs 2a EStG) und der steuerlichen Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG in die Rechtsposition des Ausgleichsverpflichteten ein. Wird nach der Teilung von einem der Beteiligten schädlich verfügt, wirkt das auch für den anderen: Der Ausgleichsberechtigte muss ggf die Zulagen und den nach § 10a Abs 4 EStG festgestellten Betrag (> Private Altersvorsorge Rz 101) ebenso zurückzahlen, selbst wenn sie ihm zugute gekommen sind. Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 330ff, BStBl 2018 I, 93 = Anh 2 Private Altersversorgung. Zu den besonderen Auswirkungen einer Übertragung des Eigentumsanteils an einer Wohnung vgl § 92a Abs 2a EStG.
Rz. 19
Stand: EL...