Rz. 30
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Übertragung des Versorgungskapitals von einem Versorgungsträger auf den anderen bleibt unbesteuert, wenn die später dem Ausgleichsberechtigten zufließenden Versorgungsleistungen nachgelagert voll nach den §§ 19, 20 und 22 EStG besteuert werden (vgl § 3 Nr 55b Satz 1 EStG). Das gilt ua dann, wenn Anrechte innerhalb des gleichen Versorgungssystems einer Basisversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20) sowie einer kapitalgedeckten Zusatzversorgung wie der > Riester-Rente (> Rz 18) übertragen werden. Ebenso bleibt die Teilung einer Beamtenversorgung im Wege der Begründung von Anrechten in der GRV unbesteuert.
Rz. 30/1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Ferner bleibt die Übertragung im Ergebnis unbesteuert, wenn die Übertragung von Anrechten überhaupt nicht besteuerbar ist. Das betrifft zB die Übertragung von Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von einer Versicherung auf eine andere (zu Einzelheiten vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 285, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 31
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Soweit die späteren Versorgungsleistungen bei dem ausgleichsberechtigten Stpfl jedoch nicht voll nachgelagert besteuert werden, zB weil sie nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG (> Renteneinkünfte Rz 45ff) oder bei Lebens(-kapital-)versicherungen in Höhe der auf die Beiträge entfallenden Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG besteuert werden, bleibt die Übertragung des Versorgungskapitals nicht steuerfrei (§ 3 Nr 55b Satz 2 EStG). Dann wird der dem Ausgleichsverpflichteten – im Zuge der Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten – zufließende Ausgleichswert bereits im Zeitpunkt der Übertragung besteuert.
Beispiel 1:
M hatte nach seiner Eheschließung mit F einen Vertrag über eine sog > Rürup-Rente (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG; Basisrente) abgeschlossen (hier werden die Versorgungsleistungen nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG voll nachgelagert besteuert; > Renteneinkünfte Rz 20ff). Im Zuge der Scheidung der Ehe hatte M die Hälfte der Anrechte aus diesem Vertrag an F auszugleichen. F hat als Zielversorgung die Aufstockung ihres bestehenden Lebensversicherungsvertrags gewählt (hier wird die im Versorgungsfall gezahlte Rente nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert; > Renteneinkünfte Rz 45ff).
Die Übertragung der Anrechte aus dem Rürup-Rentenvertrag auf einen Lebensversicherungsvertrag ist nicht steuerfrei, weil § 3 Nr 55b Satz 2 EStG dies für Fälle ausschließt, die beim ausgleichsberechtigten Stpfl zu Einkünften führen, die nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. M versteuert die von ihm durch Übertragung der Anrechte auf F vorzeitig in Anspruch genommenen Erträge in Höhe des Ausgleichswerts nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG. Der Ausgleichswert, der von M zugunsten der F übertragen wird, wirkt sich für M nicht steuermindernd aus (keine BA/WK/SA/AgB), weil sich seine Übertragung auf der Vermögensebene vollzieht. Für die Besteuerung der F ist § 22 Nr 5 Satz 2 EStG zu beachten (> Rz 34).
Vgl mit Beispielen und Hinweisen zum Verfahren BMF vom 19.08.2013, Rz 278, 283ff, BStBl 2013 I, 1087.
Rz. 32
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Steuerbefreiung tritt uE auch dann nicht ein, wenn der Ausgleichspflichtige im Inland ansässig ist und der Ausgleichsberechtigte nur im Ausland und seine Einkünfte aus den hinzu erworbenen Anrechten im Inland nicht nach §§ 19, 20 oder 22 EStG besteuert werden können, weil sie keine > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG sind (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 3).
Rz. 33
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
In der Versorgungsphase werden die zufließenden Leistungen bei jedem der geschiedenen Stpfl nach Maßgabe der Regelungen besteuert, die jeweils für das Versorgungssystem gelten, aus dem die Leistungen zufließen. Wird zB eine Beamtenversorgung im Wege der Begründung von Anrechten in der GRV geteilt (> Rz 27), so versteuert der Ausgleichsberechtigte die Rente aus der GRV nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Renteneinkünfte Rz 20ff, 76). Im Übrigen gilt Entsprechendes wie bei der internen Teilung (> Rz 15ff). Eine Besteuerung des Ausgleichswerts beim Ausgleichsverpflichteten (> Rz 31) hat auf die Einkunftsart der dem Ausgleichsberechtigten zufließenden Versorgung keinen Einfluss (vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 284, BStBl 2013 I, 1087).