Rz. 41
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der Ausgleichsverpflichtete (Stpfl) kann seine Aufwendungen für Ausgleichszahlungen in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl § 20 VersAusglG) oder in Form einer Kapitalzahlung (vgl § 22 VersAusglG – abgefunden werden idR Anrechte auf betriebliche Renten mit Kapitalisierungsrecht oder Anrechte auf eine > Riester-Rente nach dem AltZertG) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1a Nr 4 EStG geltend machen. Abziehbar sind Aufwendungen jedoch nur insoweit, als die aus den auszugleichenden – aber gleichwohl nicht übertragenen – Anrechten zu erwartenden Einkünfte beim Stpfl (Ausgleichsverpflichteter) im Inland der Besteuerung unterliegen (> Rz 42, 43). Als SA abziehbar sind außerdem Leistungen, mit denen eine verwitwete Person (Ausgleichsverpflichteter) dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten seines verstorbenen Ehegatten aus 1. Ehe Anrechte gegen einen ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger ausgleicht (vgl § 26 VersAusglG iVm § 10 Abs 1a Nr 4 EStG).
Rz. 42
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der SA-Abzug des Ausgleichspflichtigen setzt zunächst voraus, dass er die – ggf erst in der Versorgungsphase – erwarteten Einkünfte, die er gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ausgleichen will, im Inland versteuern muss. Der SA-Abzug ist mithin ausgeschlossen, wenn die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einkünfte im Inland nicht besteuerbar oder aber steuerfrei sind. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleichsberechtigten unbesteuert bleiben, weil der nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl § 10 Abs 1a Nr 4 EStG; > Rz 43).
Rz. 43
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Im Ergebnis soll der SA-Abzug die auf dem auszugleichenden Teil der Einkünfte liegende Steuerbelastung neutralisieren. Damit das Korrespondenzprinzip gewahrt wird, müssen die Ausgleichsleistungen mithin beim Empfänger besteuert werden; sie werden also im Ergebnis bei den Scheidungspartnern nur einmal besteuert (vgl die Gesetzesbegründung zum JStG 2010 – BT-Drs 17/2249). Deshalb setzt der SA-Abzug zusätzlich einen unbeschränkt stpfl Empfänger der Leistung voraus. § 10 Abs 1a Nr 4 EStG stellt klar, dass der Ausgleichsberechtigte im Inland steuerpflichtig sein muss und es damit zur Besteuerung der auszugleichenden Einkünfte kommen kann (vgl BFH/NV 2014, 1542). Dem steht es gleich, wenn ein im Inland nicht ansässiger Stpfl als EU/EWR-Bürger nach Maßgabe von § 1a Abs 1 Nr 1 EStG wie ein unbeschränkt Stpfl behandelt wird (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30ff).
Rz. 44
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Bei Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (vgl § 23 VersAusglG) kann der Ausgleichsverpflichtete seine Aufwendungen nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG als SA geltend machen. Dies gilt für seit dem VZ 2015 geleistete Ausgleichszahlungen (vgl ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BGBl 2014 I, 2417). Die Ausgleichsmöglichkeit besteht für beamtenrechtliche, öffentlich-rechtliche, private, geförderte und betriebliche Altersversorgungen. Die bisher ergangenen Urteile zur Nichtabzugsfähigkeit solcher Zahlungen (vgl BFH/NV 2010, 1807; BFH/NV 2015, 202) oder zur Einordnung als WK bei Zahlungen von Beamten (vgl BFH 212, 511 = BStBl 2006 II, 446) sind damit überholt. Durch die Neuregelung wird eine steuerliche Gleichbehandlung aller Ausgleichszahlungen erreicht (vgl BT-Drs 18/3441 S 56).
Rz. 45
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der SA-Abzug der Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG setzt einen Antrag des Ausgleichsverpflichteten mit gleichzeitiger Zustimmung des Ausgleichsberichtigten voraus. Zu den Voraussetzungen von Antrag und Zustimmung vgl > Unterhaltsleistungen Rz 10ff, 34ff (§ 10 Abs 1a Nr 3 Satz 2 EStG).
Rz. 46
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die > Rz 42 und Rz 43 gelten bei § 10 Abs 1a Nr 3 EStG entsprechend.