Rz. 5
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Die Freibeträge des § 19 Abs 2 EStG werden grundsätzlich nur bei den Versorgungsbezügen von ArbN berücksichtigt; zu Ausnahmen für Abgeordnete > Rz 2. Bezieht zB ein früher bei einem Unternehmen rechtsberatend tätiger Freiberufler (> Rechtsanwälte) eine Rente, steht ihm der Versorgungsfreibetrag nicht zu (vgl BFH/NV 2007, 880). Zur Berechnung der abzuziehenden Beträge im Einzelnen > Freibeträge für Versorgungsbezüge.
Rz. 6
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Werden Versorgungsbezüge (> Rz 15 ff, 25 ff) als laufender > Arbeitslohn gezahlt, wirken sich > Freibeträge für Versorgungsbezüge für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum nur anteilig steuermindernd aus. Dazu wird der Arbeitslohn nach Maßgabe von § 39b Abs 2 EStG auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet und dieser bei den Steuerklassen I –V um die auf das ganze Jahr entfallenden > Freibeträge für Versorgungsbezüge gemindert. In Steuerklasse VI wird nur der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt, nicht aber der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (vgl § 39b Abs 2 Satz 3 und Satz 5 Nr 1 EStG). Von der für diesen Jahresarbeitslohn ermittelten Jahreslohnsteuer entfällt 1/12 auf den Monat. Zu Einzelheiten > Laufende Bezüge Rz 2.
Rz. 7
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Werden Versorgungsbezüge als > Sonstige Bezüge gezahlt, dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge von dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns noch nicht verbraucht ist. Werden laufende Versorgungsbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gewährt worden sind, darf der ArbG die Freibeträge für Versorgungsbezüge bei den laufenden Versorgungsbezügen nur berücksichtigen, soweit sie sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt haben. > R 39b.3 Abs 1 Satz 2, 3 LStR.
Rz. 8
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Von pauschal versteuertem > Arbeitslohn (§§ 40–40b EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer) dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht abgezogen werden (> R 39b.3 Abs 1 Satz 4 LStR).
Rz. 9
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Werden Versorgungsbezüge für mehrere Jahre nachgezahlt, dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge nur einmal angesetzt werden (BFH 113, 40 = BStBl 1974 II, 680 bei kapitalisierten Versorgungsbezügen). Bezieht der Stpfl neben laufenden noch außerordentliche Versorgungsbezüge, so werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge zunächst bei den laufenden und erst ein dafür nicht verbrauchter Teil bei den nach § 34 EStG tarifbegünstigten Einkünften abgezogen (> R 34.4 Abs 3 Satz 2, 3 EStR; > Außerordentliche Einkünfte Rz 62, 89). Bei dieser Aufteilung kann aber die für den Rentenjahrgang maßgebende Prozent-Grenze bei den laufenden Versorgungsbezügen überschritten werden, weil diese nur für die Versorgungsbezüge insgesamt gilt (OFD Frankfurt/M vom 20.01.2000, FR 2000, 846).
Rz. 10
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge (nebeneinander) von mehreren ArbG, darf jeder ArbG beim laufenden LSt-Abzug die für die maßgebende Steuerklasse vorgesehenen (> Rz 6) Freibeträge für Versorgungsbezüge ausschöpfen (§ 39b Abs 2, 3 EStG); die endgültige Höhe des steuerfreien Teils der Versorgungsbezüge ergibt sich erst bei einer Veranlagung zur ESt, die das FA zwingend durchzuführen hat (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff). Bezieht ein Stpfl Versorgungsbezüge aus unterschiedlichen Einkunftsarten, zB als ehemaliger Beamter und als ehemaliger Abgeordneter, gewährt das FA den Versorgungsfreibetrag und ggf den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der Veranlagung insgesamt jeweils nur einmal. Es bleiben also für einen zB 2019 in den Ruhestand eingetretenen Versorgungsempfänger höchstens 1 716 EUR (1 320 EUR Versorgungsfreibetrag plus 396 EUR Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) steuerfrei. Werden die Versorgungsbezüge (> Rz 15 ff, > Rz 25 ff) zB nach § 53 BeamtVG gekürzt, weil der Versorgungsberechtigte Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht, werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge nur auf die gekürzten Versorgungsbezüge angewendet; ebenso, wenn Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gekürzt werden (§ 57 BeamtVG; > Versorgungsausgleich Rz 17, > R 19.8 Abs 3 Satz 1 LStR). Nachzahlungen von Versorgungsbezügen an nichtversorgungsberechtigte Erben eines Versorgungsberechtigten sind nicht nach § 19 Abs 2 EStG begünstigt (> R 19.8 Abs 3 Satz 2 LStR; > Rechtsnachfolger Rz 8).
Rz. 11
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Erhalten mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen des Erblassers, so werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge jeweils bei den einzelnen Empfängern entsprechend ihren Bezügen berücksichtigt. Zahlt der ArbG Versorgungsbezüge nur an einen Hinterbliebenen und kehrt dieser den Bruttolohn den übrigen Hinterbliebenen anteilig aus, so sind bei ihm im Kalenderjahr der Weitergabe insoweit negative Einnahmen gegeben (> Werbungskosten Rz 106)...