Rz. 26
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Im öffentlichen Dienst gehören dazu: Die Emeritenbezüge entpflichteter > Hochschullehrer Rz 10 (BFH 113, 281 = BStBl 1975 II, 23; BFH 172, 478 = BStBl 1994 II, 238); das aufgrund des TVÖD (früher BAT) gezahlte Übergangsgeld, aber nur sofern es wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens der tariflichen oder der sog flexiblen Altersgrenze – Voraussetzung ist Vollendung des 63., bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres (> Rz 19) – gewährt wird (BFH 113, 370 = BStBl 1975 II, 62; H 19.8 – Übergangsgeld – LStH); unter den gleichen Voraussetzungen gilt das auch für die Übergangsversorgung nach TV-L einschließlich des an Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrags und einschließlich des Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung zu zahlen ist, für Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst, im Flugsicherungsdienst der Bundesanstalt für Flugsicherung, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (> R 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR); die Übergangsversorgung, die zivile Bedienstete der Bundeswehr nach § 7des TV vom 30.11.1991 über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg von der VBL erhalten (> Bundeswehr Rz 26/2); das nach TV gewährte > Überbrückungsgeld Rz 3 für ArbN der > Stationierungsstreitkräfte; das tarifvertraglich gezahlte > Sterbegeld (BFH 111, 339 = BStBl 1974 II, 303); und ebenso die Zusatzversorgung für Angestellte und Arbeiter nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz (vgl EFG 2000, 626; BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890). Zur > Jahresnetzkarte als Versorgungsbezug vgl EFG 2014, 1303; EFG 2018, 1447, Rev BFH VI R 26/18 und > Deutsche Bahn Rz 7 Jahresnetzkarte.
Rz. 27
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Im privaten Dienst gehören zu den begünstigten Versorgungsbezügen: Bezüge aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze (ab Alter 63, bei Schwerbehinderten ab Alter 60; > Rz 19) oder – ohne Altersgrenze – verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden. Dazu gehören die sog Werkspensionen aufgrund einer Versorgungszusage, die vom ArbG oder über eine Unterstützungskasse des ArbG nach Vollendung des 63. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres) gezahlt werden (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff, 55 ff); ebenso, wenn der ArbN früher einmal selbst Beiträge für eine Zusatzversorgung geleistet hatte und diese dem ArbG zur Verfügung gestellt worden ist (BFH 181, 318 = BStBl 1997 II, 127). Versorgungsbezüge sind auch Zahlungen aus einer Versorgungskasse, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die zugrunde liegenden Beiträge (Umlagen) unversteuert blieben (EFG 2004, 1521); ebenso Vorruhestandsleistungen – nach dem Auslaufen des VRG weiterhin aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – nach Vollendung des 63., bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres (> R 19.8 Abs 1 Nr 21 LStR; das kann nicht auf die Bezüge in der Freistellungsphase bei > Altersteilzeit übertragen werden, vgl BFH 240, 563 = BStBl 2013 II, 611); ebenso das den Hinterbliebenen für die dem Tod des ArbN folgenden drei Monate als Sterbegeld fortgezahlte Monatsgehalt (EFG 1992, 265). Versorgungsbezüge sind auch im Krankheitsfall an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen (BFH 240, 546 = BStBl 2013 II, 572).