A. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze
Rz. 1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Nach Abschluss der Erwerbsphase leben vor allem ArbN entweder von der "Rente" oder von der "Pension". Der Begriff "Rente" steht idR für die Leistungen eines Trägers der GRV oder von einer vergleichbaren Basisversorgung, für die zuvor Beiträge geleistet worden sind. Renten der Basisversorgung werden in einem Übergangszeitraum (> Rz 3) bis zum Kalenderjahr 2039 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil besteuert; zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 20 ff.
Mit "Pension" werden häufig Versorgungsbezüge bezeichnet, die der Stpfl aus einer anderen Einkunftsquelle bezieht, zB aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, ohne dass der Stpfl sie durch Beiträge "angespart" hat. Das gilt zB für eine Werkspension aus der > Betriebliche Altersversorgung oder die Pensionen von Abgeordneten und Beamten. Die Besteuerung dieser im § 19 Abs 2 Satz 2 EStG behandelten Versorgungsbezüge werden im Folgenden dargestellt.
Rz. 2
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Versorgungsbezüge werden im Rahmen der Einkunftsarten grundsätzlich zur ESt herangezogen. Bestimmte Versorgungsbezüge sind aber steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 24). Von anderen Versorgungsbezügen, die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG als > Arbeitslohn zufließen (> Rz 15 ff, > Rz 25 ff), bleiben ein nach einem bestimmten Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge).
Auch bei den Versorgungsbezügen nach den Abgeordnetengesetzen, die sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 4 EStG sind (zu Einzelheiten > Abgeordnete, > Europaabgeordnete; ergänzend OFD NI vom 15.04.2010, BeckVerw 238 032), wird der Versorgungsfreibetrag, nicht aber der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, berücksichtigt (§ 22 Nr 4 Buchst b EStG). Bei Versorgungsbezügen iSv § 15 Abs 1 Satz 2 EStG oder § 18 EStG, zB von GEMA/VG WORT, mindern die Freibeträge für Versorgungsbezüge die BMG aber nicht (> Rz 5). Versorgung, die als > Dauernde Lasten Rz 52f geleistet werden, werden nach § 22 Nr 1a EStG besteuert; sie sind keine Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 EStG.
Rz. 3
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Durch den Versorgungsfreibetrag wird die steuerliche Benachteiligung der voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge gegenüber den in dem Übergangszeitraum (> Rz 1) ermäßigt nur mit dem Besteuerungsanteil besteuerten Renten aus der Basisversorgung, besonders der GRV, gemildert. Das BVerfG hatte bereits 1980 die unterschiedliche Besteuerung der Pensionen und der Renten aus der GRV als auf Dauer nicht für tragbar erklärt (BVerfG 54, 11 = BStBl 1980 II, 545). Erst mit Urteil vom 06.03.2002 (BVerfG 105, 73 = BStBl 2002 II, 618) verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber aber, die Materie spätestens ab dem VZ 2005 verfassungskonform zu regeln. Dies führte zum Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554). Damit wird die Besteuerung der Versorgungsbezüge einerseits und der gesetzlichen Altersrenten andererseits nach und nach – gestreckt über einen Zeitraum von 35 Jahren – einander angenähert. Erst bei einem Beginn der Rente im VZ 2040 wird eine vollständige nachgelagerte Besteuerung erreicht. Wegen der in diesem Übergangszeitraum weiterhin bestehenden unterschiedlichen Besteuerung der Versorgungsbezüge und Altersrenten wird weiterhin ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Korrespondierend mit dem für jeden neu in den Ruhestand eintretenden Rentenjahrgang steigenden Besteuerungsanteil (> Renteneinkünfte Rz 30) wird der Versorgungsfreibetrag abgeschmolzen (> Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 4). Zu weiteren Einzelheiten > Alterseinkünfte Rz 4, > Pensionierte Arbeitnehmer, > Renteneinkünfte Rz 4 ff. Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem AltEinkG vgl besonders BFH 223, 445 = BStBl 2009 II, 710 – VerfB nicht angenommen, BVerfG vom 09.07.2009 – 2 BvR 201/09; BFH 240, 549 = BStBl 2013 II, 573. Zu Aufzeichnungspflichten des ArbG vgl § 4 Abs 1 Nr 4 LStDV, BMF vom 19.08.2013, Rz 189, BStBl 2013 I, 1087, und > Lohnkonto Rz 30; ergänzend > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10.
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag dient dem Ausgleich des für Versorgungsbezüge weggefallenen und durch einen WK-PB von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG) ersetzten Arbeitnehmer-Pauschbetrags; er wird ebenfalls für jeden seit 2006 neu in den Ruhestand eintretenden Jahrgang abgeschmolzen (> Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 3, 4; § 19 Abs 2 Satz 3 EStG). Deshalb wird der Zuschlag bei Abgeordneten nicht berücksichtigt (> Rz 2).
Rz. 4
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für Empfänger von Versorgungsbezügen, die im > Inland keinen > Wohnsitz haben, gelten Besonderheiten. Ob Deutschland oder der Ansässigkeitsstaat besteuern darf, richtet sic...