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Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Da die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Regelfall im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stattfindet, sind Empfänger des Vermögens idR die Abkömmlinge oder auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte des Übergebers, zB Neffen und Nichten (vgl BFH 173, 152 = BStBl 1996 II, 669). Hat der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an dessen lebenslanger angemessener Versorgung oder sind die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden, können auch nahestehende Dritte, zB Schwiegerkinder, und ausnahmsweise auch familienfremde Dritte Empfänger des Vermögens sein (BFH 185, 208 = BStBl 1998 II, 718). Bei wiederkehrenden Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers gilt eine allgemeine Vermutung, dass der Erb- oder Pflichtteilsverzicht verrentet werden soll (BFH/NV 2011, 1511; EFG 2012, 833 = DStRE 2013, 10).

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