Rz. 100
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Mit den Renten haben die lebenslangen Versorgungsleistungen in Form einer dauernden Last die "Wiederkehr" der Leistung über einen längeren Zeitraum gemeinsam, unterscheiden sich aber von diesen durch die für Renten typische wertmäßige Gleichmäßigkeit der einzelnen Leistungen (> Renten; zu den Unterschieden > Rz 90 ff). Von einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft unterscheidet sich die private Versorgungsrente durch eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens (BFH 206, 400 = BStBl 2004 II, 1053). Zu Veränderungen bei dauernden Lasten > Rz 93; zur Abgrenzung von Raten > Renten Rz 21. Die herkömmlich früher als ‚Dauernde Lasten’ und ‚Renten’ bezeichneten Aufwendungen werden seit 2008 allerdings steuerlich gleich behandelt (> Rz 8). Zur Behandlung von Altverträgen von vor 2008 > Rz 80 ff.
Rz. 101
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Verpflichtet sich jemand freiwillig – über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus – zur Versorgung und fehlt es an einer Übergabe von Vermögenswerten durch die ältere Generation, aus deren Erträgen die Versorgung bestritten werden kann (> Rz 43 ff, > Rz 52 ff), schließt § 12 Nr 2 EStG den Abzug von Aufwendungen des Stpfl für den Unterhalt aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung aus. Nur die Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge (> Rz 30) unterscheidet die Versorgungsleistungen von nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen iSv § 12 Nr 2 EStG. Ergänzend > Rentenaufwand Rz 20 ff.
Rz. 102
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der Abzug von Versorgungsleistungen als > Außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) kommt neben der für die gesetzliche Unterhaltspflicht vorauszusetzenden Bedürftigkeit eines Angehörigen nur in Betracht, wenn dieser dem Stpfl keine Vermögenswerte übertragen hat, aus deren Substanz die Leistungen gedeckt werden können (> Unterhaltsleistungen Rz 90 ff).
Rz. 103
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Von einem Nutzungsentgelt unterscheiden sich die als dauernde Lasten in Betracht kommenden Versorgungsleistungen durch den Wechsel des Eigentums an den Vermögenswerten vom Übergebenden an den zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Stpfl und die in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG vorausgesetzte Unentgeltlichkeit dieses Vorgangs (> Rz 30).
Rz. 104
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Erwirbt der Stpfl Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs gegen Zusage von wiederkehrenden Leistungen, so liegt kein typischer Vermögensübergabevertrag vor, da weiterhin der Übergeber Erträge erwirtschaftet (BFH 168, 243 = BStBl 1992 II, 803; BFH 172, 324 = BStBl 1994 II, 19). Ebenso bei späterem Verzicht auf den Nießbrauch (BFH/NV 2006, 1824 = HFR 2006, 1100). Wird zunächst ein befristeter Vorbehaltsnießbrauch und zeitlich daran anschließend eine Versorgung durch wiederkehrende Zahlungen vereinbart, konnte das vor 2008 zu einer ‚Dauernden Last’ führen (vgl BFH 169, 25 = BStBl 1993 II, 23; BFH 169, 127 = BStBl 1993 II, 98). Selbst ein Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil eines Betriebs ist aber seit 2008 vom Anwendungsbereich des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG ausgeschlossen; der Erwerber muss selbst (Mit-)Unternehmer werden (> Rz 36 f; vgl auch BFH 210, 278 = BStBl 2006 II, 15). Zur Übergangsregelung vgl BMF vom 06.05.2016, BStBl 2016 I, 476 und BFH 250, 78 = BStBl 2010 II, 331 (siehe bereits > Rz 5 aE).
Rz. 105
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Den SA-Abzug von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs behandelt § 10 Abs 1a Nr 4 iVm § 22 Nr 1a EStG. Zu Einzelheiten > Versorgungsausgleich.
Rz. 106
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Aufwendungen für Grabpflege sind nicht als dauernde Lasten behandelt worden, selbst wenn sie auf einer Auflage des Erblassers beruhen (BFH 91, 149 = BStBl 1968 II, 259; BFH 157, 88; BStBl 1989 II, 779; BFH/NV 1992, 295). Erbbauzinsen (> Erbbaurecht/Erbbauzinsen) enthalten keine dauernden Lasten (BFH 162, 425 = BStBl 1991 II, 175 mwN), ebenso nicht wiederkehrende Aufwendungen zur Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche (BFH/NV 2000, 414 = HFR 2000, 338); ebenso nicht wiederkehrende Leistungen für den Verzicht auf das gesetzliche Erbe (vgl BFH 190, 178 = BStBl 2000 II, 82; EFG 2005, 32; anders aber BFH 167, 515 = BStBl 1992 II, 809) oder die nach dem Jahreswert von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (BFH 232, 441 = BStBl 2011 II, 680).
Rz. 107
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Randziffer einstweilen frei.