Rz. 108
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der Empfänger muss unter die > Unbeschränkte Steuerpflicht fallen; § 10 Abs 1a Nr 2 EStG setzt dies zur Sicherstellung einer korrespondierenden Besteuerung voraus. Dafür reicht > Beschränkte Steuerpflicht nicht aus, weil § 49 EStG die Einkünfte aus § 22 Nr 1a EStG nicht als > Inländische Einkünfte einordnet und überdies die DBA das Besteuerungsrecht für wiederkehrende Leistungen von privat idR nicht Deutschland, sondern dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. Nur in den Fällen des § 1a Abs 1 Nr 1 EStG (früher: Nr 1a) sind Versorgungsleistungen als SA abziehbar, wenn der im EU/EWR-Bereich ansässige Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 53, BStBl 2010 I, 227; ergänzend > Rz 48).
Rz. 109
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
§ 50 Abs 1 Satz 3 EStG aF sah darüber hinaus vor, dass Versorgungsrenten nicht bei beschränkter Stpfl zu berücksichtigen waren. Diesen Ausschluss Gebietsfremder vom SA-Abzug hat der BFH für fragwürdig angesehen (EuGH-Vorlage BFH 242, 100 = BStBl 2014 II, 22). Seine Auffassung wird vom > Europäischer Gerichtshof geteilt. Dieser hat entschieden, dass Art 63 AEUV eine Gleichbehandlung Gebietsansässiger mit Gebietsfremden gebietet (EuGH vom 24.02.2015 – C-559/13 "Grünewald", BFH/NV 2015, 654 = BStBl 2015 II, 1071).
Durch Änderung in § 50 Abs 1 Satz 3 EStG nF (seit dem JStG 2020 nunmehr § 50 Abs 1 Satz 4 EStG) wurde deshalb gesetzlich der Abzug von Versorgungsrenten auch bei beschränkter Stpfl für Leistungen zugelassen, die nach dem 31.12.2016 geleistet wurden (> Rz 12); in der genannten Regelung ist die Anwendung konkret des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG bei beschränkter Steuerpflicht seither nicht mehr ausgeschlossen. Zuvor hatte die FinVerw bereits durch BMF-Schreiben vom 18.12.2015 den Abzug in allen noch offenen Fällen zugelassen (vgl BStBl 2015 I, 1088).
Rz. 110
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die vom Verpflichteten als SA abgezogenen Leistungen führen beim Empfänger (> Rz 25) in gleichem Umfang als Versorgungsrente zu wiederkehrenden Bezügen iSv § 22 Nr 1a EStG (> Renteneinkünfte Rz 72 ff), soweit sie nicht zu einer > Einkunftsart iSv § 2 Abs 1 Nr 1–6 EStG gehören.
Das Prinzip der korrespondierenden Besteuerung enthebt das FA nicht der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall beim Leistenden und beim Empfänger, weil eine abweichende Behandlung möglich ist (EFG 2005, 494; BFH/NV 2007, 718, dort "Keine verfahrensrechtliche Korrespondenz"). Deshalb ist eine notwendige > Beiladung des anderen Beteiligten nicht erforderlich (BFH 245, 135 = BStBl 2014 II, 665).
Rz. 111
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Wird privates Vermögen gegen eine Veräußerungsrente übertragen, die sich auf die Lebenszeit der Bezugsperson erstreckt, so wird der Ertragsanteil einer solchen Gegenleistungsrente beim Empfänger nach § 22 EStG besteuert; der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs 9 EStG) ist dabei aber nicht zu berücksichtigen (BFH 230, 305 = BStBl 2011 II, 675 zum früheren Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs 4 EStG aF).
Zur steuerlichen Behandlung von entgeltlichen – auch teilentgeltlichen – Rechtsgeschäften, die den Abzug als SA beim Zahlungspflichtigen ausschließen, vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 57 und 65 ff, BStBl 2010 I, 227.
Nach Auffassung der FinVerw sind die wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich als Entgelt bzw im Ausnahmefall als Unterhaltsleistungen anzusehen.
Gemäß BFH vom 29.09.2021 – IX R 11/19 (DB 2022, 95 = DStR 2022, 28) ist die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen nur im Anwendungsbereich des hier besprochenen § 10 Abs 1a Nr 2 EStG (bzw früher § 10 Abs 1 Nr 1a Satz 1 EStG idF des JStG 2008; > Rz 11) unentgeltlich; wird nach der Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, ist ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung gegeben.