Rz. 20
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die wiederkehrenden Leistungen müssen auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, der sie von normalem Unterhalt unterscheidet (> Rz 91). Bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ergibt sich die besondere Verpflichtung des Stpfl zivilrechtlich idR aus einem Übertragungs- oder Versorgungsvertrag. Das ist eine Vereinbarung, in der idR die Eltern ihr Vermögen ganz oder teilweise – den land- und forstwirtschaftlichen Hof oder den (Familien-)Betrieb – mit Rücksicht auf die zukünftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge (> Rz 24) übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, zu deren Leistung der den Vermögenswert übernehmende Stpfl verpflichtet wird. Die Versorgungsleistungen müssen veränderbar sein (> Rz 26). Zu einem Altenteilvertrag (Art 96 EG BGB) vgl BFH/NV 2004, 1248 = HFR 2004, 861.
Zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag > Rz 44. Zur Scheidungsvereinbarung als besonderem Verpflichtungsgrund > Rz 105.
Rz. 21
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der besondere Verpflichtungsgrund kann auch mit einer Verfügung von Todes wegen begründet werden (Erbeinsetzung, Vermächtnis), wenn die wiederkehrenden Leistungen bei Vermögensübergabe zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu behandeln gewesen wären (BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612). Hiervon ist auszugehen, wenn das nach gesetzlichem Erbrecht an sich dem überlebenden > Ehegatten zumindest zum Teil zustehende Vermögen auf den Übernehmer übergeht, etwa um eine Aufsplitterung des Familienvermögens zu vermeiden (vgl BFH 245, 135 = BStBl 2014 II, 665). Hat zB der Erbe (Vermächtnisnehmer) von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen erhalten, so können die Versorgungsleistungen, die er an die Witwe des Erblassers zu erbringen hat, SA sein (vgl BFH 173, 360 = BStBl 1994 II, 633). Auch in diesem Fall muss der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen dem Generationennachfolge-Verbund angehören (BFH 204, 192 = BStBl 2004 II, 820; EFG 2005, 188 = DStRE 2005, 495; > Rz 25 f). Vgl die weiterführende Anm von Haferkamp zu EFG 2005, 32.
Rz. 22
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die steuerliche Sonderbehandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat sich zwar am Modell der Hof- und Betriebsübergabe gegen Altenteilsleistungen entwickelt (grundlegend BFH 83, 568 = BStBl 1965 III, 706), setzt aber nicht unbedingt einen zivilrechtlichen Altenteilsvertrag (Leibgedinge) voraus (BFH 161, 317 = BStBl 1990 II, 847). Eine solche Vermögensübergabe ist deshalb auch unter Fremden nicht ausgeschlossen (> Rz 24).