Rz. 23
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein (BFH 168, 561 = BStBl 1992 II, 1020). Ausführlich dazu zB mit Bezug auf § 23 des Landesgesetzes über die Höfeordnung RP vgl BFH vom 16.06.2021 – X R 4/20. Zum Inhalt der Verpflichtung bei Hofübergabe zu Hege und Pflege in alten und kranken Tagen vgl EFG 2004, 1765: umfasst nicht Beköstigung in gesunden Tagen und nur Inanspruchnahme fremder Hilfe auf Dauer (EFG 2005, 289 = DStRE 2005, 456).
Wie bei anderen Vereinbarungen unter Angehörigen bedingt die steuerrechtliche Anerkennung des Übergabevertrags, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten rechtswirksam, klar und eindeutig im Voraus vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden (vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 59 ff, BStBl 2010 I, 227). Weichen die Parteien von den Vereinbarungen ab, steht das dem SA-Abzug grundsätzlich entgegen (BFH 209, 91 = BStBl 2005 II, 434; BFH/NV 2011, 583; FG Münster vom 14.05.2020 – 5 K 2761/18 E, HaufeIndex 13 913 268). Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen aber nicht entgegenstehen, wenn eine in einem Versorgungsvertrag vereinbarte Erhöhung der Barleistung versehentlich nicht zeitnah umgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (BFH vom 16.06.2021 – X R 3/20, BFH/NV 2022, 252 = DStR 2022, 32). Ergänzend > Rz 69.
1. Empfänger des Vermögens
Rz. 24
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Da die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Regelfall im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stattfindet, sind Empfänger des Vermögens idR die Abkömmlinge oder auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte des Übergebers, zB Neffen und Nichten (vgl BFH 173, 152 = BStBl 1996 II, 669). Hat der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an dessen lebenslanger angemessener Versorgung oder sind die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden, können auch nahestehende Dritte, zB Schwiegerkinder, und ausnahmsweise auch familienfremde Dritte Empfänger des Vermögens sein (BFH 185, 208 = BStBl 1998 II, 718). Bei wiederkehrenden Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers gilt eine allgemeine Vermutung, dass der Erb- oder Pflichtteilsverzicht verrentet werden soll (BFH/NV 2011, 1511; EFG 2012, 833 = DStRE 2013, 10).
2. Empfänger der Versorgungsleistungen
Rz. 25
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen grundsätzlich nur Personen in Betracht, die zum Generationennachfolge-Verbund zählen. In erster Linie sind dies der Übergeber und sein Ehegatte (zB die Eltern; vgl BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 204, 192 = BStBl 2004 II, 820). Es kommen aber auch ein Stiefkind (EFG 2005, 1760 = DStRE 2006, 197), Stiefmutter/Stiefvater (BFH 245, 135 = BStBl 2014 II, 665) oder Onkel/Tante (BFH 173, 152 aaO; vgl auch EFG 2014, 534 = DStRE 2015, 455) oder Personen in Betracht, die Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Erben oder den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer haben (BFH/NV 2004, 1086 = HFR 2004, 632) sowie ggf auch der > Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Empfänger können auch die Großeltern sein, wenn diese ihrem Kind Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen haben und dieses Kind das Vermögen unentgeltlich an sein Kind (Enkel) weitergibt (BFH 182, 539 = BStBl 1997 II, 458). Schlagen sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft aus, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw Kindern zukommen zu lassen, und verpflichten sich letztere, dem zuerst berufenen Erben lebenslängliche Versorgungsleistungen zu zahlen, können diese Leistungen als SA abziehbar sein (BFH 180, 566 = BStBl 1997 II, 32).
Rz. 26
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehören zB die langjährige Haushälterin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin (BFH/NV 2004, 1083 = HFR 2004, 629) oder Mitarbeiter im Betrieb; sie kommen als Empfänger von Versorgungsleistungen für den SA-Abzug nicht in Betracht (vgl BFH 204, 192 aaO). Auch Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund (BFH 212, 507 = BStBl 2006 II, 797). Wird ein Wirtschaftsgut unter Fremden gegen wiederkehrende Leistungen übertragen, besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handelt, sondern um einen Anschaffungsvorgang (BFH/NV 2011, 1856).
Rz. 27–29
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Randziffern einstweilen frei.
3. Unentgeltlichkeit der Vermögensübergabe
Rz. 30
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Unterhaltsleistungen innerhalb der Familie sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl § 12 Nr 2 ES...