Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Steuernachforderungen und Steuererstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der ESt, KöSt, USt und GewSt werden verzinst (§ 233a Abs 1 AO). Nicht verzinst werden Steuerabzugsbeträge, zB wenn ein gegenüber dem ArbN ergangener Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer aufgehoben wird und gezahlte Beträge erstattet werden (BFH/NV 2011, 737); ebenso nicht eine > Steuervergütung wie zB das > Kindergeld (BFH 212, 416 = BStBl 2007 II, 240). Die Verzinsung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Stpfl zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die Zinsen setzt das FA grundsätzlich zusammen mit der Steuer fest (§ 233a Abs 4 AO); die Festsetzung ist aber ein eigenständiger > Verwaltungsakt. Die Zinsen betragen 0,5 % je Monat (§ 238 AO). Vom FA erhobene Zinsen auf Steuernachforderungen sind idR nicht abziehbar (vgl § 12 Nr 3 EStG); vom FA gezahlte Zinsen für erstattete ESt führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG; BFH 243, 506 = BStBl 2014 II, 168).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer (der Erstattungsanspruch) entstanden ist (§ 233a Abs 2 Satz 1 AO – Karenzzeit –). Diese Karenzzeit sorgt dafür, dass die Erfüllung der Erklärungspflichten durch Stpfl und ihre Berater sowie die während dieser Zeit schon durchgeführten Veranlagungen der FÄ von der Verzinsung unbelastet bleiben (BT-Drs 11/2157, 194 f). Soweit die Steuerfestsetzung auf einem Verlustrücktrag (§ 10d EStG) oder einem rückwirkenden Ereignis beruht, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verlust entstanden oder das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs 2a AO). Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs 2 Satz 3 AO). Der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Zahlung der Steuernachforderung oder Erstattung ist grundsätzlich unbeachtlich. Bei Steuerfestsetzungen durch Steuerbescheid endet der Zinslauf am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 233a Abs 2 Satz 3 iVm §§ 122, 124 AO). Nach diesem Zeitpunkt greift das Zins- und Säumnisrecht ein, so dass uU ein > Säumniszuschlag (§ 240 AO) oder Stundungszinsen (§ 234 AO) erhoben oder vom Tage der Rechtshängigkeit an > Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) gezahlt werden. > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer; zur Entstehung der Einkommensteuer vgl § 38 AO.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Gegen die Festsetzung der Zinsen ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO; > Rechtsbehelfe). Mit dem Einspruch können Einwendungen gegen die Zinsberechnung, den Zinszeitraum und die BMG, nicht aber Billigkeitsgründe geltend gemacht werden. Billigkeitsentscheidungen trifft das FA außerhalb des Einspruchsverfahrens in einem besonderen Verfahren (§ 163 AO und § 227 AO; zu Einzelheiten > Billigkeit).
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zu weiteren Einzelheiten zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen vgl den AEAO zu § 233a mit Beispielen. Vgl auch > Aussetzung der Vollziehung, > Kindergeld Rz 73, > Schuldzinsen, > Stundung von Lohnsteuer, > Zinsen.
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Nachzahlungszinsen iSv § 233a AO sind als Werbungskosten nicht abziehbar. § 12 Nr 3 EStG ist verfassungsgemäß (BFH 223, 15 = BStBl 2010 II, 25; > Lebensführung Rz 3/2).