Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
> Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung dem LSt-Abzug (§ 38 Abs 3 EStG; > Zufluss von Arbeitslohn). Ohne Bedeutung ist, ob der Arbeitslohn bereits verdient ist. Deshalb sind auch "Vorschüsse" auf den Arbeitslohn für Arbeitsleistungen, die erst später erbracht werden, im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern. Bei dem als Vorschuss bezeichneten Arbeitslohn kann es sich auch um > Darlehen Rz 1 ff handeln. Zahlt der ArbG für den üblichen Lohnzahlungszeitraum den Arbeitslohn in ungefährer Höhe aus, leistet er also > Abschlagszahlungen, so braucht er den LSt-Abzug erst bei der Lohnabrechnung einzubehalten, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt und der Lohn innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums abgerechnet wird (§ 39b Abs 5 EStG). Zu Einzelheiten > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff und > R 39b.5 Abs 5 LStR.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Erhalten ArbN ihre Bezüge für einen längeren Zeitraum im Voraus, so liegen Vorauszahlungen vor. Es handelt sich um
Rz. 2/1
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wenn der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen sich ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR). Die Vorauszahlung ist dann für die Berechnung der LSt grundsätzlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wird (> R 39b.5 Abs 4 Satz 1 LStR).
Beispiel 1:
Ein ArbN erhält mit dem Gehalt für April auch seine Gehaltsbezüge für die folgenden 3 Monate. Die LSt ist nach der Monatstabelle jeweils für die einzelnen Monate zu errechnen und von der Gesamtzahlung im April einzubehalten.
Die Vorauszahlungen dürfen auch als sonstige Bezüge behandelt werden, es sei denn, der ArbN verlangt die Besteuerung als laufende Bezüge (> R 39b.5 Abs 4 Satz 2 LStR);
Rz. 2/2
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wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 LStR).
Beispiel 2:
a) Der ArbN erhält mit seinem Gehalt für November auch sein Gehalt für die drei folgenden Monate. Bei der Vorauszahlung für Dezember bis Februar des folgenden Jahres handelt es sich um > Sonstige Bezüge. Eine Aufteilung in einen laufenden Bezug für Dezember und sonstige Bezüge für Januar und Februar ist nicht zulässig.
b) Im Beispiel a wird bei üblicher nachträglicher Gehaltszahlung das Gehalt für November und die folgenden 3 Monate am 10.11. ausgezahlt. In diesem Fall gehört auch das Novembergehalt zum sonstigen Bezug.
Rz. 3
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Auch Vorauszahlungen, die für Lohnzahlungszeiträume späterer Kalenderjahre geleistet werden, gehören zum Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich geleistet werden (> Zufluss von Arbeitslohn). Eine Vorauszahlung ist auch ein negatives Guthaben auf einem > Arbeitszeitkonto (vgl BArbG vom 13.12.2000, DB 2001, 1565; Niermann, DB 2002, 2124).
Zur Tarifbegünstigung von Vorauszahlungen nach § 34 Abs 1, Abs 2 Nr 4 EStG > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff.
Zur Rückzahlung bereits versteuerter Vorauszahlungen > Rückzahlung von Arbeitslohn.