Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet § 10 Abs 2 Satz 1 EStG Beiträge zu einer Basisversorgung, also > Rentenbeiträge zur GRV (> Sozialversicherung), zu einer landwirtschaftlichen > Alterskasse sowie zu > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) und zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG; > Rürup-Rente); Beiträge zur > Krankenversicherung und > Pflegeversicherung sowie Beiträge zu bestimmen sonstigen Versicherungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 und 3a EStG). Zum beschränkten Abzug solcher Aufwendungen > Sonderausgaben Rz 25 ff und > Vorsorgepauschale Rz 1. Zur ergänzenden Vorsorge > Betriebliche Altersversorgung, > Private Altersvorsorge (> Riester-Rente).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?