Rz. 32

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Beiträge zur gesetzlichen > Krankenversicherung sind zum steuermindernden Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Versicherte in der GKV können deshalb ihre Beiträge (ArbN-Anteil 2016: 7,3 %; > Anh 6.5 Tabelle 3) bei der > Steuererklärung in voller Höhe als > Sonderausgaben absetzen, weil sie regelmäßig zur Erreichung eines Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die GKV dem Grunde nach auch einen Anspruch auf > Krankengeld (Regelfall), dann ist der geleistete Beitrag um 4 % zu kürzen. Der steuerfreie ArbG-Anteil zur GKV gehört nicht zu den abziehbaren SA.

 

Rz. 33

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen des LSt-Abzugs wird für ArbN in allen Steuerklassen auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (> Rz 22) – unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Beiträge zur GKV – typisierend ein ArbN-Anteil für die GKV berechnet, wenn er in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (zB bei höher verdienenden ArbN und freiwillig versicherten Beamten). Diesen Teilbetrag darf der ArbG aber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (zB nach Vorlage eines geeigneten Nachweises).

 

Rz. 33/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Weil der Beitragsanteil für das > Krankengeld nicht abziehbar ist, wird bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für die KV vereinfachend auf den ArbN-Anteil am ermäßigten Beitragssatz – also ohne den im allgemeinen Beitragssatz enthaltenen Anteil für das Krankengeld – abgestellt. Der ermäßigte Beitragssatz für 2016 beträgt 14 % (§ 243 SGB V), davon trägt der ArbN die Hälfte; daraus ergibt sich ein ArbN-Beitragsanteil von 7 % des maßgebenden Arbeitslohns (> Rz 22) bis zur BBemG der GKV (in Ost und West identisch; > Anh 6.5 Tabelle 1). Ein von der Krankenkasse vom ArbN erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V; > Krankenversicherung Rz 2) wird zusätzlich berücksichtigt (§ 39 Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst b EStG idF ab 2015; > Rz 18).

 

Rz. 34

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

In den Fällen einer > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 von ArbN, bei denen der normale LSt-Abzug vorgenommen wird (also keine Pauschalierungsfälle), ist kein Teilbetrag für die GKV anzusetzen, wenn kein ArbN-Anteil für die GKV zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere ArbN, wenn kein ArbN-Anteil zu entrichten ist. Dies ist regelmäßig bei > Schüler und > Studenten der Fall.

 

Rz. 35

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch die Beiträge zur gesetzlichenPflegeversicherung sind als SA abziehbar. Anzusetzen sind auch hier nur die ArbN-Anteile. Nicht abziehbar sind die Beiträge zu freiwilligen PflV.

 

Rz. 36

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen des LSt-Abzugs werden die tatsächlichen Aufwendungen anhand des ArbN-Anteils am Gesamtbeitragssatz für die GPflV (2016 ist das die Hälfte von 2,35 % = 1,175 %) ermittelt. BMG ist wiederum der stpfl Arbeitslohn (> Rz 22).

Besonderheiten gelten in Sachsen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist ebenfalls zu berücksichtigen (§ 55 Abs 3 SGB XI: 2016 = 0,25 %; > Anh 6.5 Tabelle 3).

Bei der Beurteilung der Beitragspflicht folgt die GPflV der GKV. Die Vorsorgepauschale für die GPflV ist deshalb auch dann anzusetzen, wenn der ArbN gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist.

 

Beispiel:

Ein kinderloser, SV-pflichtiger ArbN mit der Steuerklasse I hat in 2016 einen Bruttoarbeitslohn von 40 000 EUR (< BBemG).

 
Vorsorgepauschale RV:    
9,35 % von 40 000 EUR, davon 64 %   2 393,60 EUR
Vorsorgepauschale KV/PflV:    
KV: 7 % + 1 % [Zusatzbeitrag] von 40 000 EUR 3 200,00 EUR  
PflV: 1,175 % + 0,25 % von 40 000 EUR   570,00 EUR 3 770,00 EUR
    6 163,60 EUR
Vorsorgepauschale 2016 (auf volle EUR aufgerundet)   6 164,00 EUR

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