Zusammenfassung
Auf einen Blick: Beim LSt-Abzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, um die jedem ArbN entstehenden > Vorsorgeaufwendungen abzugelten. Sie wird anhand bestimmter Prozentsätze und begrenzt durch Höchstbeträge vom Arbeitslohn nach den Beiträgen zur SozVers bemessen; ggf wird eine Mindestpauschale angesetzt. Das Stichwort erläutert die Einzelheiten mit Berechnungsbeispielen. |
A. Aufgabe und Entwicklung der Vorsorgepauschale
I. Aufgabe und Wirkungsweise
Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
ArbN erhalten beim LSt-Abzug eine Vorsorgepauschale. Diese wird nach bestimmten Prozentsätzen des maßgeblichen Arbeitslohns oder der Sozialversicherungsbeiträge für diesen Arbeitslohn bemessen und durch Höchstbeträge begrenzt. Zur Entstehung > Rz 9 ff. Sie soll die jedem ArbN erwachsenden Vorsorgeaufwendungen abgelten (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 und Abs 4 EStG); zu Einzelheiten > Rz 20 ff.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
> Vorsorgeaufwendungen gehören zu den > Sonderausgaben Rz 25 ff. Bei ArbN kommen besonders die Beiträge zur > Sozialversicherung in Betracht. Die Bemessung der Vorsorgepauschale orientiert sich deshalb an dem ArbN-Anteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GRV, GKV, GPflV). Zu den Beitragssätzen > Anh 6.5 Tabelle 3. Die Beiträge zur GAV werden nicht gesondert berücksichtigt.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der pauschale Ansatz für Vorsorgeaufwendungen schließt eine Berücksichtigung im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aus, selbst wenn die Aufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Das ist verfassungsgemäß (BFH 157, 370 = BStBl 1989 II, 977; BVerfG vom 14.06.2016 2 BvR 323/10 Tz 97, DStR 2016, 1731).
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Rechtstechnisch wird die Vorsorgepauschale beim LSt-Abzug durch den ArbG über die Anwendung des > Lohnsteuertarif in den > Steuerklassen I bis VI berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Bei der Veranlagung zur ESt (> Veranlagung von Arbeitnehmern) werden die Vorsorgeaufwendungen nicht pauschal berücksichtigt. Sie werden vielmehr von den mitteilungspflichtigen Stellen (> Rz 18) an das FA übermittelt und in tatsächlicher Höhe angesetzt. ArbN, bei denen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger als die vom ArbG berücksichtigte Pauschale waren, sind zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (> Rz 48).
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Vorsorgepauschale wird beim LSt-Abzug auch beschränkt steuerpflichtigen ArbN gewährt (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG).
Rz. 6–8
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Randziffern einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 9
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Vor 1975 wurden Sonderausgaben iSd §§ 10, 10b EStG pauschal mit 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und mit 200 DM bei anderen Stpfl abgezogen (§ 10c EStG aF). Besonders bei ArbN hatte der Pauschbetrag wegen der steigenden Beiträge zur SozVers seine Vereinfachungswirkung verloren. Das führte zu einer besonderen Vorsorgepauschale für ArbN, die ebenso wie die Beiträge zur SozVers lohnabhängig angelegt ist (vgl Koch, DStZ 1973, 2; Giloy, DB 1974, 600).
Rz. 10
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Vorsorgepauschale betrug von 1975 bis 1977: 16 % des maßgeblichen Jahresarbeitslohns, mindestens 300 DM. Das StÄndG 1977 brachte ab 1978 die Erhöhung auf 18 % (zur Bemessung > Rz 2). Sie wurde auf zweimal 9 % (1975 bis 1977: 8 %) – unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher SA-Höchstbeträge – aufgegliedert, um eine leichtere Berechnung zu ermöglichen.
Rz. 11
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Vorsorgepauschale wurde von 1975 bis 1982 ungekürzt auch solchen ArbN gewährt, die keine Beiträge zur gesetzlichen > Sozialversicherung leisten, zB den Nichtversicherungspflichtigen, Geringverdienern, weiterarbeitenden Rentnern, Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten. Das konnte bei diesem Personenkreis zu einem steuerlichen Vorteil führen, der im Hinblick auf den Gleichheitssatz Bedenken begegnete. § 10c EStG idF des HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) minderte deshalb die Vorsorgepauschale für bestimmte, nicht SozVers-pflichtige ArbN ab 1983 auf insgesamt maximal 2 000 DM. Seit 1983 unterscheidet man deshalb zwischen der allgemeinen und der gekürzten Vorsorgepauschale (> Rz 28).
Rz. 12
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die bis 1989 maßgebende zweistufige Berechnung der Vorsorgepauschale (> Rz 10) wurde 1990 zugunsten eines Rechenschritts aufgegeben: Der Vorsorgepauschale wurden einheitlich 18 % des Jahresarbeitslohns zugrunde gelegt.
Rz. 13
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ab 1996 wurde die Vorsorgepauschale durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1959 = BStBl 1995 I, 786) auf 20 % des Jahresarbeitslohns erhöht. Damit sollten die 1996 geltenden Beitragssätze für den ArbN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (> Rz 2) abgedeckt werden. Die gekürzte Vorsorgepauschale wurde durch das JStG 1996 von 2 000 DM auf 2 214 DM erhöht, um bei nicht RV-pflichtigen Stpfl den abziehbaren Betrag der durchschnittlich anfallenden Vorsorgeaufwendungen abzudecken.
Rz. 14
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-...