Rz. 33

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der BFH legt dem WK-Begriff das Veranlassungsprinzip zugrunde (> Rz 12, 15). WK sind somit nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817 mwN; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778 mwN; GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672, Tz 93ff). Das Wort "veranlassen" kommt von ‚anlassen’ iSv ‚beginnen’. Die Veranlassung ist deshalb das die Aufwendungen auslösende Moment, der äußere Anstoß, der Beweggrund für die Ausgabe. Davon zu unterscheiden ist die Ursache, der Grund zu jeder Sache schlechthin, auf die es jedoch beim WK-Abzug nicht ankommt (vgl Offerhaus, BB 1979, 617).

 

Beispiel:

Auf der Dienstfahrt eines ArbN mit eigenem Pkw ereignet sich ein Unfall, weil die Bremsen des sonst nur privat genutzten Kfz versagen. Ursache für den Unfall ist das Versagen der Bremsen, Anlass für den Unfall ist die berufliche Fahrt.

Für den WK-Abzug ist nicht entscheidend, ob die Ursache im beruflichen oder privaten Bereich lag. Maßgebend ist nur der Anlass, also die Fahrt als solche. Sie ist hier ausschließlich beruflicher Natur, so dass die Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen des > Kraftfahrzeugunfall zu den WK gehören (vgl BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105).

 

Rz. 34

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beruflich veranlasst sind nur solche Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der auf die Erzielung von Einnahmen angelegten beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (GrS 1/06, BFH/ 227, 1 -- aaO) oder den Beruf iwS fördern (BFH 201, 211 = BStBl 2003 II, 407 mwN) und die in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den besteuerbaren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit stehen. Inwieweit ein objektiv feststellbarer Zusammenhang zu künftigen besteuerbaren Einnahmen besteht, unterliegt der ‚tatrichterlichen Würdigung’ des FG anhand der Darstellung des Stpfl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (BFH 208, 572 = BStBl 2005 II, 349). Ob sich die Aufwendungen konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirken, ist aber unerheblich (BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317 mwN [ua Hinweis auf Wolf/Schäfer, DB 2004, 775]; BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851).

 

Rz. 34/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein zeitlicher Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich objektiv feststellen lässt, dass der Stpfl den Entschluss, eine Einkunftsquelle – hier ein Mietobjekt – zu erwerben, endgültig gefasst und noch nicht wieder aufgegeben hat (BFH 230, 567 = BStBl 2011 II, 271). Bei einem Berufsanfänger will der BFH den Zusammenhang zeitlich soweit dehnen, dass er auch Stpfl betreffen kann, die noch gar nicht im Erwerbsleben stehen, sondern sich noch darauf vorbereiten, wenn sie nur ein einigermaßen klares Berufsziel haben (vgl BFH 202, 563 = BStBl 2004 II, 889; auf die Folgerungen verweisend Wolf/Schäfer, DB 2004, 775; ergänzend > Rz 52). Zwischen dem Lernen an einer allgemeinbildenden Schule wie einer Fachoberschule und einem Erwerbsberuf lässt sich aber selbst nach der weitgehenden Auffassung des BFH ein ausreichender Zusammenhang noch nicht herstellen (BFH 214, 250 = BStBl 2006 II, 717). Ergänzend ist zu bedenken, dass ein einmal bestehender Veranlassungszusammenhang nur soweit in die Zukunft fortwirkt, bis er von einer privaten Veranlassung überlagert wird (zu einem Beispiel > Rz 56).

 

Rz. 34/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Aufwendungen müssen sich also nicht unmittelbar aus der Durchführung der beruflichen Arbeit selbst ergeben. Ein nur mittelbarer Zusammenhang genügt. Weitere Beispiele: Durchführung eines Hochschulstudiums im Anschluss an ein FH-Studium (BFH 202, 563 -- aaO), ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eines ArbN (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368), Strafverteidigungskosten eines Gießerei-Ingenieurs, der den Tod mehrerer ArbN infolge Kesselexplosion zu verantworten hatte (BFH 135, 449 = BStBl 1982 II, 467); zu Aufwendungen für die berufsbegleitende Bildung (Fortbildung) – > Bildungsaufwendungen Rz 22 ff; dort auch zu Aufwendungen ohne konkretes Berufsziel. Zu Beispielen fehlenden Zusammenhangs > Rz 34/4.

 

Rz. 34/3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für ein der Einnahmeerzielung dienendes Wirtschaftsgut sind aber idR nicht abziehbar, weil die Gefahr den Bestand des Vermögens und nicht die Einnahmen des Stpfl bedroht (vgl EFG 2000, 1249; Hinweis auf die Unterscheidung von Ursache und Anlass in > Rz 33). Anders kann es sein, wenn die Gefahr durch die zur Einkunftserzielung ausgeübte Tätigkeit ausgelöst wird (BFH 171, 445 = BStBl 1993 II, 751), zB beim > Diebstahl eines Gegenstands während seiner beruflichen Verwendung (BFH 147, 161 = BStBl 1986 II, 771; BFH 168, 542 = BStBl 1993 II, 44); ähnlich bei den Kosten zur Beseitigung des aus Rache verursachten Brandschadens am PKW eines Polizisten (BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442; > Rz 43).

 

Rz. 34/4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der mittelbare Zusammenhang darf nicht allzu...

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