Rz. 41

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen können auch dann WK sein, wenn sie ohne Willen oder Kenntnis des ArbN aus beruflicher Veranlassung sein Vermögen mindern (BFH 156, 95 = BStBl 1989 II, 382; BFH 220, 407 = BStBl 2010 II, 48 mwN). Solche unfreiwilligen Aufwendungen dienen zwar idR nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie es § 9 Abs 1 Satz 1 EStG fordert (> Rz 9 ff). Sind die Aufwendungen jedoch durch den Beruf veranlasst (> Rz 33 ff) und hat der ArbN gegenüber seinem ArbG nicht pflichtwidrig gehandelt (> Rz 49), kann er sie als WK abziehen. Das gilt zB für Aufwendungen auf Grund einer > Bürgschaft, die der ArbN für seinen ArbG zur Erhaltung des Dienstverhältnisses eingegangen ist. Zu weiteren Einzelfällen > Rz 44 und > Rz 61.

 

Rz. 42

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Verlust eines Vermögensgegenstands führt grundsätzlich nicht zu WK, weil solche Vermögensschäden im Privatvermögen steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind (> Rz 13/1, 34/3).

 

Rz. 43

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Hiervon lässt die Rechtsprechung folgende Ausnahmen zu:

Ein > Arbeitsmittel wird beschädigt oder geht verloren (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586 betr Beschädigung eines nahezu ausschließlich beruflich genutzten Pkw);
der Verlust tritt bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke ein (BFH 141, 35 = BStBl 1984 II, 434; BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10; > Kraftfahrzeugunfall, > Entfernungspauschale Rz 77). Hierher gehören auch arbeitsplatzsichernde Aufwendungen wie der Verlust eines Darlehens (> Rz 44);
der beruflich nicht genutzte Gegenstand wird dem ArbN aus in seiner Berufssphäre liegenden Gründen entzogen (BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442 betr Zerstörung des Pkw eines Polizeibeamten aus Rache).
 

Rz. 44

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Weitere Einzelfälle: Zu WK aus nichtselbständiger Arbeit kann ein Schaden im Zusammenhang mit der Zerstörung privater Wirtschaftsgüter durch berufliche Veranlassung führen (vgl BFH 147, 161 = BStBl 1986 II, 771: vom Stpfl auf einer Dienstreise mitgeführte Geldscheine verbrennen, anders aber bei > Diebstahl Rz 5). Wird zB der Pkw eines ArbN auf einer beruflichen Fahrt beschädigt und lässt der ArbN das Fahrzeug nicht reparieren, so gehört auch die Vermögensminderung aus der Differenz des Zeitwerts vor und nach dem Unfall zu den Aufwendungen (BFH 129, 143 = BStBl 1980 II, 71; > Kraftfahrzeugunfall Rz 12). Zu WK führt auch der Wertverlust durch Zerstörung eines Wohnanwesens, wenn der kriminelle Anschlag eine Folge der Berufsausübung des Stpfl ist (EFG 2000, 1249; ergänzend > Personenschutz Rz 11). Ebenso der Verlust einer dem ArbG zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten Kaution oder eines Darlehens (BFH 156, 95 = BStBl 1989 II, 382; BFH/NV 1997, 400); ebenso bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes (EFG 1993, 24; 143). Das wird besonders dann anzunehmen sein, wenn eine Bank dem ArbG keinen weiteren Kredit mehr gewährt (BFH 171, 275 = BStBl 1993 II, 663). Ist aber der Verlust des Darlehens nicht durch ein für den ArbN unvermeidbares, unfreiwilliges Ereignis wie besonders bei Insolvenz des ArbG beruflich veranlasst (BFH/NV 1995, 208), führt der Verlust des Kapitals nicht zu WK. Bei einer marktüblichen Verzinsung geht der Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen dem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor (> Arbeitslohn Rz 133 ff); Schuldzinsen für einen zum Zweck dieser Darlehensgewährung aufgenommenen Kredit können deshalb WK bei den Einkünften aus KapVerm sein; Gleiches gilt uE beim Verlust eines niedrig verzinsten Darlehens (glA Söffing, FR 1989, 277; Giloy, DStZ 1989, 471 [473]). Ergänzend > Darlehen Rz 77 ff. Zu Besonderheiten beim > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 53.

 

Rz. 45

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Diebstahl einer Geldbörse samt Inhalt auf einer Dienstreise führt idR nicht zu WK (vgl im Einzelnen > Rz 44 und > Diebstahl); ebenso nicht ein Vermögensverlust beim Verkauf eines zuvor beruflich genutzten Pkw infolge Scheckbetrugs (EFG 1987, 299); ebenso nicht ein Vermögensverlust beim Verkauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs (BFH 166, 456 = BStBl 1992 II, 492); ebenso nicht die beim Verkauf entstehenden Spesen (BFH 191, 561 = BStBl 2000 II, 476); ebenso nicht der Verlust der Wohnungseinrichtung, nachdem der ArbN in ein politisch gefährdetes Gebiet versetzt worden war (BFH vom 10.03.1961, VI 200/60, DB 1961, 728).

 

Rz. 46

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein nicht in Geld bestehender Vermögensverlust wird ggf in Höhe der Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung iSd § 7 Abs 1 Satz 7 EStG (Substanzverlust) als WK berücksichtigt (> Absetzung für Abnutzung Rz 13/1). Der merkantile Minderwert eines reparierten Kfz ist idR nicht abziehbar (> Kraftfahrzeugunfall Rz 14).

 

Rz. 47

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffer einstweilen frei.

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