Rz. 75
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Von der Regel, dass der ArbN selbst den Umfang der steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen bestimmt (> Rz 29) und die beruflich veranlassten Aufwendungen von den zu besteuernden Einnahmen abgezogen werden müssen, gibt es eine Reihe von Ausnahmen (vgl § 9 Abs 5 EStG). Diese Abzugsverbote sind systematisch vor dem Abzugsverbot des § 12 EStG zu prüfen. Zu den dem Gesetzgeber bei Abzugsverboten gesetzten Grenzen > Rz 4. Zur sinngemäßen Anwendung der Abzugsverbote des § 9 EStG auf den Abzug von BA > Rz 6. § 9 EStG enthält überdies sowohl rechtsbegründende als auch klarstellende Zuweisungen bestimmter Aufwendungen zur beruflichen Sphäre, die zT nur eingeschränkt abgezogen werden dürfen. Im Einzelnen sind dies:
aa) Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten
Rz. 76
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zu den ohne Beschränkung der Höhe nach abziehbaren WK gehören auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> Rz 61); zu Einzelheiten > Schuldzinsen. WK sind außerdem auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die mit einer Überschusseinkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 1 EStG). Nur wenn sie nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, kommt ein Abzug der Aufwendungen als > Sonderausgaben in Betracht (> Dauernde Lasten, > Rentenaufwand).
bb) Bestimmte Steuern und Abgaben
Rz. 77
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Als WK unbeschränkt abziehbar sind Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben zB für Be- und Entwässerung, Straßenreinigung (aber keine Anliegerbeiträge zB für Kanalbau) und Beiträge besonders zur Feuer-, Wasser-, Sturm- und Haftpflichtversicherung, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Stpfl zur Einnahmeerzielung dienen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG). Solche Aufwendungen betreffen zwar vorwiegend die Einkünfte aus V und V. Sie kommen bei ArbN aber auch für Räume in Betracht, die dem ArbG im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassen werden (> Arbeitszimmer Rz 80 ff; > Garagengeld, > Tele[heim]arbeit) sowie bei den Aufwendungen für das > Arbeitszimmer, die idR nur beschränkt abziehbar sind (> Rz 89).
cc) Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden
Rz. 78
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Unbeschränkt sind auch Aufnahmegelder, Beiträge und Umlagen als WK abziehbar, die der Stpfl für seine Zugehörigkeit zu > Berufsstände und Berufsverbände aufwendet, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG). Zu diesen Organisationen gehören zB > Berufskammern und die > Gewerkschaft; zu Einzelheiten > Beiträge Rz 2 ff.
dd) Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit
Rz. 79
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Aufwendungen für den Weg zur Arbeit gehören zur beruflichen Sphäre (> Entfernungspauschale Rz 13 ff). Die Aufwendungen werden aber idR nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, sondern mit einer Pauschale von 0,30 EUR je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungs-km zwischen Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte im VZ angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG). Auf die Höhe der tatsächlichen eigenen Aufwendungen kommt es grundsätzlich nicht an. Durch den Ansatz der Entfernungspauschale mit ihrem allerdings nur für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Höchstbetrag von 4 500 EUR wird in bestimmten Fällen weniger abgezogen als der Stpfl tatsächlich aufgewendet hat; sie wirkt dann als Abzugsbeschränkung, die sich in verfassungsrechtlichen Grenzen bewegt. Zu den Einzelheiten > Entfernungspauschale.
ee) Amtliche Kilometersätze für die Nutzung des eigenen Kfz bei Auswärtstätigkeit
Rz. 80
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG enthält seit 2014 die Rechtsgrundlage für amtliche Km-Sätze bei Benutzung des eigenen Kfz für solche beruflichen Fahrten, für die die > Entfernungspauschale nicht gilt. Zu den Sätzen > Kilometer-Pauschalen Rz 5 ff. Zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 63 ff. Höhere Aufwendungen werden nur bei entsprechendem Einzelnachweis als WK berücksichtigt.
ff) Doppelte Haushaltsführung
Rz. 81
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ausdrücklich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn sie aus beruflichem Anlass begründet oder beibehalten worden ist (> Rz 38/1). Hier geht es neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand um die Aufwendungen für die Unterkunft oder Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Wegen der Nähe zur privaten Sphäre werden aber nur "notwendige Mehraufwendungen" zum WK-Abzug zugelassen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG). Für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort gilt eine Abzugsbeschränkung auf 1 000 EUR je Monat (Satz 4 aaO). Zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung. Zu Einschränkungen hinsichtlich der (Familien)Heimfahrten > Entfernungspauschale Rz 103 ff.
gg) Kosten der Unterkunft bei Auswärtstätigkeit
Rz. 81/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Seit 2014 begrenzt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG den Abzug von Aufwendungen anlässlich von mehrtägigen Dienstreisen und anderen Formen der Auswärtstätigkeit – ohne die Fälle der doppelten Haushaltsführung (> Rz 81) – auf den notwendigen Aufwand. Nach Ablauf von 48 Monaten gilt für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft am auswärtigen ...