Rz. 85
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Abzugsverbote des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 bis 4, 6b bis 8a und Nr 10, 12 EStG sowie § 4 Abs 6 EStG für > Betriebsausgaben gelten für die WK sinngemäß (§ 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Deshalb sind bestimmte Aufwendungen wie zB für Geschenke, Bewirtungen oder das häusliche Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt abziehbar, selbst wenn sie dem Grunde nach WK sind. Solche Aufwendungen, die ihren Charakter als WK durch das Abzugsverbot nicht verlieren, sind auch nicht als > Sonderausgaben Rz 3 oder > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11 abziehbar. Der WK-Begriff ist auch insoweit dem Begriff der BA weiter angeglichen worden (> Rz 13). § 4 Abs 5, 6 EStG soll zudem nicht dadurch umgangen werden können, dass der ArbG dem ArbN einen höheren (voll als BA abziehbaren) Lohn zahlt, damit dieser davon Ausgaben tätigt, die der ArbG selbst nach § 4 Abs 5, 6 EStG nicht oder nur begrenzt als BA abziehen könnte.
Folgende WK dürfen die Einnahmen, also auch solche aus nichtselbständiger Arbeit, nicht oder nur eingeschränkt mindern:
aa) Geschenke
Rz. 85/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Grundsätzlich nicht als WK abziehbar sind Aufwendungen des ArbN für Geschenke an Personen, die Kunden des ArbG sind. Auf einen konkreten Zusammenhang mit der > Lebensführung kommt es hier nicht an; vielmehr wird ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der "Geschäftsfreunde" typisierend unterstellt (BFH 238, 132 = BStBl 2012 II, 824). Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt, wenn ein Empfänger im VZ Gegenstände erhält, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die > Freigrenze von insgesamt 35 EUR – beim ArbN als Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer (> R 4.10 Abs 3 EStR) – nicht übersteigen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; > Werbegeschenke). Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen (> Geschenke Rz 2). Die Einschränkung gilt nicht – soweit solche Aufwendungen dem Grunde nach WK sind – für Geschenke an unterstellte Mitarbeiter/Arbeitskollegen; das kann aus der "entsprechenden" Anwendung hergeleitet werden: Der ArbG selbst darf solche Geschenke abziehen. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 5 ff. Kein Abzugsverbot gilt ebenso, wenn der ArbN unter Mithilfe seiner Arbeitskollegen zusätzlich selbständig tätig ist (BFH 143, 21 = BStBl 1985 II, 286; > Ärzte Rz 10 ff).
Beim Empfänger gehören solche Geschenke mit beruflichem Hintergrund zu den besteuerbaren Einnahmen; das gilt unabhängig davon, ob sich die Aufwendungen beim Geber steuerlich ausgewirkt haben, also für Geschenke unter- und oberhalb der Freigrenze von 35 EUR (BFH 243, 233 = BStBl 2015 II, 455). Der Geber – uE auch der schenkende ArbN – kann Sachgeschenke aber zu seinen Lasten pauschal besteuern (vgl § 37b EStG; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).
bb) Bewirtung
Rz. 86
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Aufwendungen des ArbN für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, dh von Geschäftsfreunden seines ArbG, sind nur beschränkt als WK abziehbar. Für die Ermittlung der Einkünfte werden nur 70 % der Aufwendungen (uE einschließlich Umsatzsteuer) berücksichtigt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen sind (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Das gilt uE in entsprechender Anwendung von > R 4.10 Abs 6 Satz 7 EStR auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden ArbN selbst entfällt. Zu den Einzelheiten dieser Abzugsbeschränkung > Bewirtung Rz 34 ff, 50ff.
Soweit die Aufwendungen dem Grunde nach überhaupt WK sind (> Bewirtung Rz 43 ff), gilt die Abzugsbeschränkung nicht für die Bewirtung anderer ArbN desselben ArbG (> Bewirtung Rz 51/1).
cc) Gästehäuser, Boote und die Jagd
Rz. 87
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Das Abzugsverbot von Aufwendungen für Gästehäuser gilt grundsätzlich auch für ArbN (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG); ebenso sind Aufwendungen für > Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen vom Abzug ausgeschlossen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 4 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Deshalb können ArbN, die entsprechende private Einrichtungen oder private Wasserfahrzeuge zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen einsetzen, die damit verbundenen Aufwendungen nicht abziehen. Das gilt selbst dann, wenn ihnen diese Dinge vom ArbG zur privaten Nutzung überlassen werden. Zur Überlassung eines Ferienhauses an ArbN > Ferienhaus.
Rz. 88
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Randziffer einstweilen frei.
dd) Häusliches Arbeitszimmer
Rz. 89
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Nicht abziehbar sind grundsätzlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Ausstattung. Ausnahme: Der gesamte Aufwand darf dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Stpfl bildet. Steht in anderen Fällen dem ArbN kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR im VZ abziehbar (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 ...