Rz. 106
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zahlt der ArbN versteuerten Arbeitslohn zurück, so mindert der Rückfluss der besteuerten Bezüge im VZ des Rückflusses an den ArbG die Einnahmen des ArbN (BFH 213, 381 = BStBl 2006 II, 832; BFH 230, 173 = BStBl 2010 II, 1074 mwN). Das gilt auch, wenn die Bezüge – hier eine Entlassungsentschädigung – bei Zufluss tarifbegünstigt besteuert worden sind (BFH 214, 92 = BStBl 2006 II, 911). Der Rückfluss ist nicht etwa ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO, das bereits im VZ der Überzahlung zu berücksichtigen wäre (zB BFH 213, 383 = BStBl 2006 II, 830; BFH 214, 92 -- aaO). Insoweit gilt also das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, bei der eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung bewirkt (> Außerordentliche Einkünfte Rz 114).
Rz. 106/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Sind die zurückfließenden positiven Einnahmen dem ArbN allerdings in einem früheren VZ steuerfrei zugeflossen -- zB wenn der ArbN im VZ 2 die vom ArbG im VZ 01 nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei empfangenen Reisekosten zurückzahlt -- bleiben die steuerfrei erhaltenen Beträge beim Rückfluss unberücksichtigt. Das beruht auf dem Rechtsprinzip von § 3c EStG, dessen Regelungsgehalt auch über einzelne Besteuerungsabschnitte hinweg übergreifend gilt (> Rz 72).
Rz. 107
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ob zurückgezahlte Einnahmen als negative Einnahmen (NE) oder als WK zu berücksichtigen sind, haben neuere Entscheidungen des BFH wo immer möglich offengelassen. Sie hat nur dann Auswirkungen, wenn eine Verrechnung von WK gegen den ArbN-Pauschbetrag in Betracht kommt, weil dieser nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist; denn von NE darf der ArbN-Pauschbetrag nicht abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG). Zudem sind NE betragsmäßig auf den ursprünglich erhaltenen Arbeitslohn begrenzt (vgl BFH 226, 317 = BStBl 2010 II, 299).
NE sind Aufwendungen, die die Kriterien für WK -- Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (> Rz 9 f) -- nicht erfüllen. UE gehören dazu Leistungen, die der ArbN zunächst als > Arbeitslohn erhalten und auf Grund arbeitsrechtlicher Verpflichtung an den ArbG zurückgezahlt hat. Anders wohl BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019 (Herausgabe von Bestechungsgeld an den ArbG als WK). Ähnlich wollen Schmidt/Loschelder (zu § 9 EStG Rz 108) die Rückzahlung einer Abfindung als WK behandeln; in der in Bezug genommenen Entscheidung BFH 214, 92 = BStBl 2006 II, 911 (dort Rz 14) hat der BFH die Entscheidung allerdings offengelassen. Ob aber die Rückzahlung der Einnahmen durch ihre ‚Erzielung’ veranlasst ist (zur Veranlassung > Rz 33 ff) – vgl die BFH-Definition des WK-Begriffs (> Rz 12 ff) – ist uE wohl auch für den BFH nicht eindeutig. Dieser orientiert sich zwar am ‚Veranlassungszusammenhang’; ein lediglich abstraktes Ursache-Folgeverhältnis im Sinne einer conditio sine qua non rechtfertigt aber noch nicht die Zuordnung zur Erwerbssphäre (vgl BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851, Rz 9). Zu Einzelheiten > Negative Einnahmen, > Rückzahlung von Arbeitslohn.