Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Steuerfrei sind (§ 3 Nr 8 EStG) Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Solche Vorschriften enthält im Einzelnen das Bundesentschädigungsgesetz, das Entschädigungsrentengesetz, Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und entsprechende Gesetze der Länder (vgl H 3.8 EStH). Auch Entschädigungen auf gesetzlicher Grundlage an ehemalige Zwangsarbeiter gehören hierher (vgl OFD München vom 04.02.2000, DB 2000, 398). Es handelt sich nicht etwa um Leistungen aus einem früheren Dienstverhältnis (> Rz 3), da die Arbeitsverpflichtung aufgrund staatlichen Zwangs kein Dienstverhältnis begründet (> Arbeitnehmer Rz 40 ff; ergänzend > Hilfsfonds für ehemalige Zwangsarbeiter). Unter die nach § 3 Nr 8 EStG steuerfreien Kapitalentschädigungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, fallen nicht die auf solche Entschädigungen gezahlten Zinsen (BFH 131, 297 = BStBl 1981 II, 6).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Eine Reihe von DBA enthalten besondere Regelungen für Leistungen zur Wiedergutmachung; vgl zB Art 14 Abs 2 DBA > Frankreich Rz 13/3, Art 18 Abs 3 Buchst a und b DBA > Kanada Rz 8, Art 18 Abs 2 DBA > Norwegen Rz 8, Art 19 Abs 3 DBA > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 8/4. Soweit § 3 Nr 8 EStG anwendbar ist, übt Deutschland sein Besteuerungsrecht durch Steuerbefreiung aus.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bezüge aus einem zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, sind aber steuerpflichtig (§ 3 Nr 8 Satz 2 EStG).
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Den Nachweis, dass er zu den Verfolgten gehört, muss der Stpfl durch eine Bescheinigung der zuständigen Entschädigungsbehörde führen (BFH 88, 112 = BStBl 1967 III, 305). Entschädigungen und Nachzahlungen unterliegen gewöhnlich einem ermäßigten Steuersatz (> Außerordentliche Einkünfte). Ggf kann die Veranlagung zur Anwendung des § 34 EStG beantragt werden (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ein Geldbetrag zur Wiedergutmachung eines Schadens, den zu zahlen einem ArbN als Bewährungsauflage im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auferlegt wird, führt zu > Werbungskosten, wenn die abgeurteilte Straftat in Ausübung des Berufs begangen worden ist. § 12 Nr 4 EStG steht dem Abzug nicht entgegen (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151; BFH 224, 140 = BStBl 2010 II, 111). Ergänzend > Geldstrafen Rz 1 ff [4].