Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Arbeitslohn wird gewöhnlich in > Geld bezahlt und fließt zu bei der – heutzutage eher unüblich gewordenen – Übergabe von Bargeld ("Lohntüte"); bei Überweisung auf ein Bankkonto des ArbN mit der Gutschrift auf dem Konto (BFH 100, 512 = BStBl 1971 II, 97), auch wenn die Wertstellung auf einen späteren Zeitpunkt lautet (EFG 2002, 245). Die Grundsätze zum Zufluss bei Übertragung auf ein Bankkonto – üblicherweise ein Girokonto – sollten uE entsprechend gelten, wenn der ArbG eine andere ähnliche und in ihrer wirtschaftlichen Wirkung vergleichbare Zahlungsweise nutzt (zB Buchung via App, über einen Internet-Zahlungsdienstleister etc). Ist der Zeitpunkt anderweitig nicht feststellbar, so kann angenommen werden, dass ein Geldbetrag bei Ausstellung der Quittung zugeflossen ist (BFH/NV 1987, 436). Bei Zahlung mit Scheck fließt der Arbeitslohn mit Aushändigung des Schecks zu, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank bei sofortiger Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (BFH 132, 410 = BStBl 1981 II, 305; BFH/NV 1987, 162). Das gilt auch dann, wenn auf die Zahlung kein Anspruch besteht (BFH 195, 221 = BStBl 2001 II, 482). Dagegen fließt bei Annahme eines Wechsels (zahlungshalber) die Wechselsumme erst bei Diskontierung zu (BFH 102, 275 = BStBl 1971 II, 624). Ob der ArbG selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter leistet, ist ohne Belang für den Zufluss (vgl EFG 1964, 483; 1980, 389). Arbeitslohn fließt jedoch nicht zu, wenn der ArbN auf die Auszahlung bedingungslos verzichtet (> Rz 24 – > Gehaltsverzicht). Zu weiteren Formen der Zahlung (zB Kredit- oder Debitkarte etc) ferner > Abfluss von Ausgaben.
Rz. 11
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Zufluss tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der ArbN über das Geld nicht frei verfügen kann. Deshalb ist Zufluss gegeben, wenn > Arbeitslohn auf ein gesperrtes Konto des ArbN überwiesen wird (BFH 131, 41 = BStBl 1980 II, 643; BFH 150, 345 = BStBl 1988 II, 342; BFH 235, 361 = BStBl 2012 II, 315; > Rz 5). Ebenso ist eine Zahlung an den ArbN selbst nicht unbedingt erforderlich; die Leistung an einen von diesem zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigten Dritten reicht aus (BFH 79, 267 = BStBl 1964 III, 329). Das gilt etwa für übliche Leistungen aufgrund von Abtretungen an > Bausparkassen und andere Gläubiger. Auch eine freiwillige Zahlung an einen Dritten kann, wenn die Zahlung auf dem Dienstverhältnis beruht, zugeflossener Arbeitslohn sein (BFH 172, 445 = BStBl 1994 II, 179 zum Zufluss von Zahlungen an eine Anlagegesellschaft zugunsten selbständiger Vermögensberater). Bietet der ArbG Zahlung an und lehnt der ArbN die Annahme ab, kann der ArbG den Lohn mit für ihn befreiender Wirkung hinterlegen (§ 378 BGB); dann fließt er aber auf Seiten des ArbN ggf erst mit der Annahme der Hinterlegung zu (EFG 2004, 1295, dort allerdings Unkenntnis des Schuldners über den Empfänger). Zufluss ist nicht ausgeschlossen, wenn der ArbG vertragsgemäß – dh im Einvernehmen mit dem ArbN – einen Teil des Arbeitslohns zurückbehält und zur Sicherheitsleistung (zB Kaution) verwendet (RFH, RStBl 1931, 491; EFG 1961, 365). Ein Zufluss dürfte auch anzunehmen sein, wenn der ArbG die fällige Zahlung des Arbeitslohns andient, diese vom ArbN jedoch willkürlich hinausgeschoben wird (vgl EFG 2004, 980 zu > Entlassungsabfindungen; zum freiwilligen ‚Stehenlassen’ von Arbeitslohn > Rz 5); das Hinausschieben der Fälligkeit ist idR nicht rechtsmissbräuchlich iSv § 42 AO (> Rz 22).
Rz. 12
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Zuwendungen in Geldeswert (§ 8 Abs 1 EStG), die Arbeitslohn sind (> Arbeitslohn Rz 28 ff; > Sachbezüge) fließen idR zu, wenn der ArbN über sie verfügen kann. Maßgebend ist zB bei einer Direktversicherung, bei der die Prämienzahlung durch den ArbG wie eine solche durch den ArbN selbst behandelt wird (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83), regelmäßig der Zeitpunkt der Prämienzahlung. Auch der vom ArbG übernommene ArbN-Anteil zur > Sozialversicherung fließt dem ArbN bei Zahlung durch den ArbG zu (BFH 216, 329 = BStBl 2007 II, 579 mwN; der Beitrag des ArbG ist kein Arbeitslohn, BFH 228, 295 = BStBl 2010 II, 703 mwN, dazu zB Hilbert, NWB 2010, 1811). Bei anderen Versicherungen, bei denen die ArbN zwar ebenfalls Ansprüche gegen den Versicherer haben, die Ausübung der Rechte aber ausschließlich dem ArbG zusteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung des Versicherers dem ArbN zufließt (zB bei einer Gruppen-Unfallversicherung – BFH 224, 70 = BStBl 2009 II, 385; > Unfallversicherung Rz 7, 19 ff). Außerdem > Rz 25, 26. Ergänzend zum Zufluss der vom ArbG bezahlten Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung EFG 2023, 247.
Rz. 12/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bietet der ArbG seinen ArbN Sachzuwendungen an, kommt es erst dann zum Zufluss, wenn das Angebot angenommen wird. Das setzt eine Konkretisierung der Leistung voraus. Zufluss wird zB angenom...